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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien sind durch einen Verbraucherkreditvertrag mit der Kontonummer #####/#### vom 13.02.2014 verbunden.
3Der Kreditvertrag enthält auf der ersten Seite u.a. folgende Angaben:"Ratenkredit
4mit festgelegter monatlicher Ratenhöhe und taggenauer Verzinsung
5Nettokredit 31.420,34 EUR
6+ optionaler Kreditversicherungsbeitrag 964,80 EUR
7= Gesamtkreditbetrag 32.385,14 EUR
8Entgelt bestehend aus
9laufzeitabhängige Zinsen 11.238,99 EUR
10(Sollzinssatz 8,36 % für die gesamte Vertragslaufzeit)
11einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag 809,63 EUR
12Kosten bei Herauslage 30,00 EUR
13= Gesamtbetrag 44.463,76 EUR
14Effektiver Jahreszins 9,51 % "
15Die Beträge in der rechten Spalte sind drucktechnisch durch Fettdruck hervorgehoben.
16In der Kopfzeile ist die Alternative „Individual-Kredit“ (neben der Alternative „Basis-Kredit“) angekreuzt.
17Ferner ist im Kreditvertrag aufgeführt:
18„Zusätzliche Leistungen des individual-Kredits:
19Das Produktangebot individual-Kredit umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen:
20 Kostenlose Zahlungsplanänderungen, d.h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten
21 • einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert
22 • kostenlose Sonderzahlungen bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos
23 • bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzen Rate fälligen 11 Raten
24 • 28 Tage Rückgaberecht, d.h. nach Ablauf der gesetzlichen 14-täglichen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kredit zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen“
25Im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten (Stand 20.7.2013) werden Kosten für die Ablösung von Fremdkrediten i.H.v. 30 EUR beim „Individual-Kredit“ und 60 EUR beim „Basis-Kredit“ ausgewiesen.
26Laut Vertrag erfolgt die Verrechnung eingehender Zahlungen entsprechend der vereinbarten Kreditbedingungen.
27In den Kreditbedingungen der Beklagten (Stand 20.7.2013) heißt es unter 7.:
28„Die Verrechnung eingehender Zahlungen erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.“
29Vereinbarungsgemäß sollte der Kredit einen Kredit des Klägers i.H.v. 19.649,39 EUR bei der T1 Bank ablösen. In diesem Zusammenhang sollte die Beklagte Schriftverkehr mit der T1 Bank führen und war beauftragt, bestimmte Beträge zur Ablösung dieses Darlehens zu überweisen.
30Vor Vertragsabschluss stellte die Beklagte den Kläger vor die Wahl, den Basis-Kredit oder den Individual-Kredit abzuschließen, wobei die genannten zusätzlichen Leistungen beim Individual-Kredit gegen Zahlung des genannten Individualbeitrags zu erwerben seien. Nach eingehender Beratung und Kenntnisnahme der Unterscheidungsmerkmale entschloss sich der Kläger zum Abschluss des Individual-Kredits.
31Die Höhe des Individualbeitrags berechnet die Beklagte nicht anhand eines Prozentsatzes der Darlehensvaluta. Sie bestimmt sich ebenso wie die Höhe des vereinbarten Sollzinssatzes an den persönlichen Verhältnissen des Kunden wie etwa dessen Bonität zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zusätzlich spielen bei der Bemessung weitere individuelle Vertragsparameter wie die Vertragslaufzeit und die monatliche Ratenhöhe eine Rolle. Die Höhe des jeweiligen Individualbeitrags wird für jeden Einzelfall bestimmt. Sie wird zusammen mit den weiteren Vertragskonditionen wie dem Nettokreditbetrag oder dem Sollzins nach Abschluss der Vertragsverhandlungen in das Formular eingedruckt.
32Seit dem 03.05.2014 zahlt der Kläger monatliche Raten von 529,70 EUR.
33Mit Schreiben vom 05.05.2014 verlangte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte von der Beklagten die Rückzahlung des Individualbeitrags und der Kosten bei Herauslage bis zum 19.05.2014.
34Der Kläger ist der Ansicht, bei dem Individualbeitrag handele es sich nur um einen anderen Namen der so genannten Bearbeitungsgebühr, die der BGH als unzulässige Preisnebenabrede, die den §§ 305 ff. BGB widerspreche und somit unwirksam sei, beurteilt habe.
35Der Kläger beantragt,
36die Beklagte zu verurteilen, an ihn 839,63 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 nebst vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Sie ist der Meinung, bei dem Individualbeitrag handele es sich um eine Preishauptabrede, sie sei Teil des Gesamtentgelts. Er solle die Kosten für die genannten Zusatzleistungen abdecken. Da die prozent- bzw. betragsmäßige Angabe des Individualbeitrags nicht generell für alle Individual-Kredite vorgedruckt bzw. vorformuliert sei und die Vereinbarung im Kreditvertrag vielmehr auf einer Ebene mit dem Sollzins erfolge, stelle er keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Die Gegenleistungen für den individual Beitrag benachteiligten den Kunden auch nicht unangemessen.
40Entscheidungsgründe:
41Die zulässige Klage ist unbegründet.
42Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Individualbeitrags und der Kosten bei Herauslage in Höhe von 839,63 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB.
43Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte bereits den gesamten Betrag erlangt hat oder ob er pro rata tempora zu zahlen ist (dann hätte der Kläger nur den gezahlten Teil mit der Leistungsklage zurückverlangen können und im Übrigen eine Feststellungsklage erheben müssen).
44Denn er zahlte mit rechtlichem Grund, denn die vertragliche Abrede über die Zahlung des Individualbeitrags und der Kosten der Herauslage erweist sich als wirksam.
45Es handelt sich bei beiden nicht um eine nach §§ 305 ff BGB überprüfbare Preisnebenabrede.
46Preishauptabreden, welche die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen dagegen nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98; Oberlandesgericht Dresden, Urteil 29.09.2011, Az.: 8 U 562/11, 8 U 0562/11).Preisnebenabreden sind im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen, die der AGB–Verwender als Rechtsunterworfener für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse erbringt, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird. Entscheidendes Kriterium für eine Preisnebenabrede ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle möglich ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08).
47Der Kläger hat den gesamten tatsächlichen Vortrag der Beklagten nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass diese ihm zwei verschiedene Arten des Kredits angeboten hat, nämlich den Individual-Kredit und den Basis-Kredit.
48Der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigte ist auf den tatsächlichen Vortrag in der Klageerwiderung überhaupt nicht eingegangen, sondern hat erkennbar in der Replik nur diejenigen Textbausteine verwendet, die sich auf die vormals von der Beklagten (und anderen Banken) geforderte „Bearbeitungsgebühr“ bezogen haben.
49Der Individual-Kredit zeichnet sich danach unstreitig durch die auf Seite 1 des Kreditvertrages aufgeführten zusätzlichen Leistungen aus. Der Kläger erhält dadurch bei der Rückzahlung des Kredits verschiedene Optionen, die er bei der Vereinbarung des Basis-Kredits nach der Gesetzeslage nicht hätte, so dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung auch keine Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB treten.
50Diese Optionen liegen allein im Interesse des Kunden. Nimmt der Kläger sie wahr, so steigert das den Aufwand der Beklagten (z.B. Verschiebung der Ratenfälligkeit oder Zahlungsplanänderung) oder schmälert deren Gewinn (z.B. Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung). Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Einräumung solcher Optionen ein zusätzliches Entgelt verlangt.
51Das Gleiche gilt für die Kosten bei Herauslage i.H.v. 30 EUR, die die Beklagte unbestritten mit dem höheren Verwaltungsaufwand (Schriftwechsel mit dem Altgläubiger; Überweisungen) bei der Ablösung eines Fremdkredits begründet.
52Der Kläger kann die vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Mahnung über das Fehlen einer Hauptforderung hinaus schon deswegen nicht aus §§ 280, 286 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen, weil die Beklagte vor Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten mit der Rückzahlung nicht in Verzug gewesen ist und sich somit die Anwaltskosten nicht als kausaler Verzugsschaden darstellen.
53Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
54Der Streitwert wird auf 839,63 EUR festgesetzt.
55Rechtsbehelfsbelehrung:
56Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
57a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
58b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
59Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
60Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
61Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
62Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.