Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Düsseldorf, 290a C 17855/13

Datum:
13.10.2014
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
290a C 17855/13
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2014:1013.290A.C17855.13.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

nach Lage der Akten am 15.09.2014

durch die Richterin am Amtsgericht A

für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Gesamt- und Einzelabrechnungen 2010 nachzubessern und zwar hinsichtlich:

a) der Positionen für Hausreinigung und Hausmeisterleistungen,

b) der beiden Einzelabrechnungen für die Einheit 4.

c) Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zu Ziffer 1 abgewiesen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu folgenden Punkten zu erteilen:

a) Welche einzelnen Zahlungen sind in der gutgeschriebenen Lastschriftsumme über 3.646,00 € vom 03.01.2011, Auszug Nr.74 enthalten?

b) Welches Schreiben vom 14.09.2011 lag den Zahlungen des Eigentümers Y vom 15.09.2011 in Höhe von 140,84 € und 1.000,00 € gemäß Auszug Nr. 58 S.1 und vom 01.11.2011 in Höhe von 1.282,02 € gemäß Auszug Nr. 67 zugrunde, und um was für eine Zahlung handelt es sich?

c) Wurden die vom Beklagten im Jahr 2011 erfolgten Zahlungen zugunsten der Stadtwerke, von dieser gefordert gemäß Schreiben vom 01.12.2010, in Höhe von insgesamt 5.427,90 € in den zurückliegenden Abrechnungen berücksichtigt?

d) Welcher Rechtsgrund und welche Rechnungen liegen den Abbuchungen in Höhe von 9.977,00 € zu Gunsten des Beklagten vom Hausgeldkonto zugrunde, soweit ein Betrag von 5.427,90 € als Erstattung verauslagter Gaskosten – abgebucht in Teilbeträgen am 07.01.2011 in Höhe von 2.500,00 €, am 10.01.2011 in Höhe von 1.500,00 € und am 03.02.2011 in Höhe von 1.427,90 € - und das jährliche Verwalterentgelt für 2011 in Höhe von 2.154,00 € überschritten werden?

e) Im Übrigen wird der Auskunftsanspruch abgewiesen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, das in den Kontoauszügen des Gemeinschaftskontos für 2011 Nr. 58 und Nr. 67 erwähnte Schreiben vom 14.09.2011 an die Kläger herauszugeben.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank