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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 325,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
2Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
3Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.
4I.
5Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 14.01.2013 in Höhe erforderlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten in tenorierter Höhe zu, §§ 115 VVG, 398 BGB.
6Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken, denn ausweislich der vorglegten Abtretungserklärung vom 15.01.2013 wurden ihr die Ansprüche des Geschädigten bis zur Höhe von Honoraransprüchen hinreichend bestimmt vom Geschädigten selbst unmittelbar abgetreten.
7Der Höhe nach ist die Beklagte nur zur Erstattung erforderlicher Sachverständigenkosten verpflichtet.
8Diese schätzt das Gericht – der zuständigen Berufungskammer des LG Düsseldorf (vgl. U. v. 22.02.2012 – 23 S 133/11) im Wesentlichen folgend – nach der sog. BVSK-Befragung 2008/2009, § 287 ZPO.
9Allerdings sind die dort unter „HB III“ aufgeführten Honorare in einem „Honorarkorridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 40% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar abrechnen“ durch den Wert „HB II“ zu deckeln, bis zu dem 90% der Befragten abrechnen. Denn Kosten, die nur bei den teuersten 10% der Befragten anfallen, sind schon aus statistischen Gründen auszuscheiden und jedenfalls nicht mehr als erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu bewerten.
10Grundsätzlich kann entsprechend der Honorarbefragung nach Schadenhöhe (Widerbeschaffungswert brutto) ein Grundhonorar angesetzt werden, sowie einzelne Nebenkostenpositionen.
11Für nicht erstattungsfähig hält das Gericht (so auch LG Düsseldorf a.a.O.) Kosten für die Inanspruchnahme von Restwertbörsen und EDV-Datenbanken, da diese im Grundhonorar eingehen, erst Recht, wenn dieses sich wie hier an der äußersten Grenze des vertretbaren bewegt (bzw. deutlich darüber hinaus berechnet worden ist).
12Fahrtkosten können nur verlangt werden, soweit es erforderlich war einen Sachverständigen in entsprechender Entfernung zu beauftragen. Hier saß der Geschädigte in L und konnte leicht eine Vielzahl von Sachverständigen im Umkreis von weniger als 10km finden.
13Die Position „Fotokopie“ ist durch den Höchstbetrag für Nebenkosten abgedeckt.
14Schreibgebühren sind nur insoweit ansatzfähig, als das Gutachten nicht aus Ausdrucken von Datenbankabfragen und Lichtbildanhängen besteht, hier als nur sechs Seiten.
15Die übrigen Kürzungen folgen aus der Deckelung auf HB II.
16Es ergibt sich folgende Berechnung:
17Position | Betrag/€ |
Grundhonorar | 561,00 |
EDV-Abrufgebühr (von Grundhonorar erfasst) | 0,00 |
Nebenkosten/Porto/Telefon und Fotokopie | 21,05 |
Restwertbörse (von Grundhonorar erfasst) | 0,00 |
Fotokopie (s.o.) | 0,00 |
Fotos 10 Stk. á 2,35 € | 23,50 |
Fahrtkosten 20km á 1,06 € | 21,20 |
Schreibgebühren 6*3,18 € | 19,08 |
Fotosatz 2 10*1,80 € | 18,00 |
Summe netto | 663,83 |
19% | 126,13 |
Summe Brutto | 789,96 |
abzgl. Zahlung | -689,08 |
Restforderung | 100,88 |
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB .
19II.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 , 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
21Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.