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Amtsgericht Düsseldorf, 502 IN 151/12

Datum:
25.01.2013
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Rechtspfleger
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
502 IN 151/12
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2013:0125.502IN151.12.00
 
Schlagworte:
Stundung, Ablehnung, Aufhebung
Normen:
InsO §§ 4a, 4c, 302
Leitsätze:

1. Die Stundung der Kosten des laufenden Insolvenzverfahrens ist aufzuheben, wenn gegen den Schuldner im Prüfungsverfahren Forderungen i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO zur Tabelle festgestellt werden und dem Schuldner auch bei einer gewährten Restschuldbefreiung die Tilgung dieser Verbindlichkeiten offensichtlich nicht möglich ist.

2. Die Stundung der Kosten des laufenden Insolvenzverfahrens sit aufzuheben, wenn der Schuldner es zumindest grob fahrlässig unterlässt, eindeutige Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsO nicht im Insolvenzantrag als auch unter dieser Anspruchsgrundlage geltend gemacht anzugeben.

3. Auch die unvollständige Angabe von Anspruchsgrundlagen geltend gemachter Forderungen ist eine unrichtige Angabe i.S.d. § 4c InsO.

 
Tenor:

wird die Stundung der Kosten für das Eröffnungs- und Hauptverfahren aufgehoben.

 
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