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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestande:
2Der Kläger benutzte mit seinem Fahrzeug, amtl. Kennzeichen ######, am 18. Februar 2010 die von der Beklagten betriebene Waschanlage auf der W-Straße in E. Es handelt sich dabei um eine Anlage, in der die Fahrzeuge durch den Waschbereich gezogen werden, während sich der Fahrer in dem Fahrzeug befindet.
3Im Laufe des Waschgangs wurde ein anderes Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers geschoben.
4Der Kläger holte zur Feststellung der ihm entstandenen Schäden ein Sachverständigengutachten ein. Ausweislich des Gutachtens hatte das Fahrzeug des Klägers einen Wiederbeschaffungswert von 4.000,- €. Die Reparaturkosten bezifferte der Sachverständige auf 1.394,05 €.
5Es fielen Gutachterkosten von 480,71 € an.
6Der Kläger verlangt die Erstattung der Reparatur- und Gutachterkosten zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,- € und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
7Der Kläger behauptet:
8Während des Waschvorgangs habe das Klägerfahrzeug plötzlich im Bereich des Vorderwagens die Schienenvorrichtung verlassen. Mit der hinteren Fahrzeughälfte habe sich das Fahrzeug noch auf der Schienenvorrichtung befunden. Daraufhin sei das dahinter befindliche Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers aufgeschoben worden. Das Verlassen des vorderen Fahrzeugteils aus den Schienen sei ohne Zutun des Klägers erfolgt. Insbesondere habe der Kläger weder die Lenkung noch die Bremse betätigt. Nachdem das Fahrzeug die Schienenvorrichtung mit dem Bug verlassen habe, seien zunächst ca. 10 Sekunden vergangen, bis die Schubvorrichtung ausgesetzt habe. Bei dem Verlassen der Schienenvorrichtung habe der Abstand zu dem anderen Fahrzeug etwa 30 cm betragen. Der automatische Bandstopp müsse daher entweder defekt oder außer Betrieb gewesen sein. Das Fahrzeug des Klägers habe keine Vorschäden aufgewiesen. Sämtliche geltend gemachten Kosten seien für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlich.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.899,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2010 zu zahlen sowie den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von einer Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 448,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
11Der Beklagte beantragt;
12Die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet:
14Es sei technisch ausgeschlossen, dass ein entsprechend den Betriebsanweisungen geführtes Fahrzeug das Schienensystem verlässt. Dies sei technisch nur möglich, wenn der Nutzer durch Lenken, Bremsen oder Fahren mit Motorkraft in den Schleppvorgang eingreift. Die Auffahrsicherung der Anlage sei in Funktion gewesen. Es sei ein automatischer Bandstopp veranlasst worden. Die Anlage sei an dem fraglichen Tag in Ordnung gewesen. Über 2.000 Fahrzeuge seien an dem Tag beanstandungsfrei gereinigt worden. Ein erheblicher Teil der geltend gemachten Schäden könne dem Unfall nicht zugeordnet werden. Das Fahrzeug habe auch keinen Wiederbeschaffungswert mehr aufgewiesen. Es habe allenfalls einen reinen Lackschaden erlitten, für dessen Beseitigung ein Kostenaufwand von allenfalls 300,- € erforderlich sei.
15Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 21. November 2011 (Bl. 97 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17. Januar 2012 (Bl. 119 f. GA) und vom 24. April 2012 (Bl. 155 f. GA) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen K vom 28. September 2012 (Bl. 183 f. GA) Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18Dem Kläger stehen aus dem hier in Rede stehenden Vorfall gegenüber der Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB zu.
19In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass die Fahrzeuge durch die hier in Rede stehenden Waschanlage nach den Angaben der von der Beklagten benannten Zeugen lediglich in einem Abstand von 1,50 m gezogen wurden, obwohl nach den eindeutigen Berechnungen des Sachverständigen zumindest ein Abstand von 1,90 m zwischen den Fahrzeug bestehen müsste, um nachfolgende Fahrzeuge nach dem Auslösen der AFS-Abschaltung rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Zweifel bestehen insoweit, als eine AFS-Abschaltung nach den Ausführungen des Sachverständigen vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben sind und über den Stand der Technik hinausgehen.
20Selbst wenn man allerdings eine solche Verkehrssicherungspflichtverletzung annehmen würde, bestünde kein Ersatzanspruch des Klägers. Nach Auffassung des Gerichts besteht nämlich ein derart hohes Mitverschulden des Klägers an den ihm möglicherweise entstandenen Schaden, dass ein etwaiges Mitverschulden der Beklagten dahinter vollständig zurücktreten würde.
21Nach dem völlig eindeutigen Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen K steht völlig eindeutig fest, dass ein Verlassen des Fahrzeuges aus den Führungsschienen nur durch ein Eingreifen des Fahrzeuglenkers in Form von Bremsen, Lenken oder auch durch Bewegung mittels eigener Motorkraft möglich ist. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass ein technischer Defekt in der Anlage auszuschließen ist. Außerdem hat er eindeutig herausgearbeitet, das grundsätzlich die Räder bei allen Fahrzeugen von allein wieder in eine Geradeausstellung geraten. Weiterhin hat er überzeugend ermittelt, dass es nach der Konstruktion den Führungsscheinen ausgeschlossen ist, dass ein Fahrzeug selbstständig über die Führungsschienen gerät.
22Vor diesem Hintergrund ist zwingend davon auszugehen, dass der Kläger den Schadensfall durch ein langanhaltendes Festhalten des Lenkrades, durch eine aktive Lenkbewegung oder durch ein Bremsen oder selbstständiges Fahren mit einem gleichzeitigen Einschlag der Vorderräder nach rechts verursacht hat.
23Ein derartiges Verschulden des Klägers bewertet das Gericht als so schwerwiegend, dass dahinter ein etwaiges Verschulden der Beklagten, das darin besteht, dass eine nicht vorgeschriebene Sicherheitseinrichtung nicht ordnungsgemäß eingestellt war, vollständig zurück tritt.
24Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es eine absolute Selbstverständlichkeit ist, dass man in einer vergleichbaren Waschanlage in keinster Weise Einfluss auf den Schleppvorgang nehmen darf. Jedem Benutzer einer solchen Waschanlage ist es bei auch nur geringfügiger Anspannung seiner Erkenntniskräfte bekannt, dass eine Einflussnahme auf den Schleppvorgang durch nachhaltige Lenkbewegungen, Bremsen oder Anfahren des Fahrzeuges zu einem Verlassen der Führungsschienen und damit zu erheblichen Schäden führen kann. Eine solche Einflussnahme stellt daher eine ganz besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung dar, hinter der vorliegend ein etwaiges Verschulden der Beklagten vollständig zurück tritt.
25Abgesehen davon hat der Kläger allerdings auch nicht beweisen können, in welchem Umfang ihm tatsächlich durch den hier in Rede stehenden Vorfall ein Schaden entstanden ist.
26Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang völlig eindeutig und überzeugend herausgearbeitet, dass die meisten Schäden an dem Klägerfahrzeug dem hier in Rede stehenden Vorfall nicht zugeordnet werden können und daher als Altschäden zu klassifizieren sind. Er hat weiterhin ausgeführt, dass im Hinblick auf die geringfügige Geschwindigkeit von 0,9 km/h allenfalls ganz leichte Beschädigungen an Kunststoffteilen oder der Lackierung auf dem hier in Rede stehenden Vorfall beruhen können.
27Der Sachverständige hat damit eindeutig angegeben, dass lediglich die Möglichkeit besteht, dass leichte Beschädigungen an Kunststoffteilen oder der Lackierung in der Wachanlage verursacht worden sein können. Dies reicht zum Nachweis eines Schadens allerdings nicht aus. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf berufen. Nach dieser Entscheidung muss zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Unfallbedingtheit bestehen. Eine solche hat der Sachverständige allerdings gerade nicht festgestellt. Er hat lediglich eine Möglichkeit der Schadensverursachung angeführt. Eine solche reicht allerdings auch nach der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht aus. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch einen Schadensnachweis nicht erbracht.
28Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.
29Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
30Streitwert: 1.899,76 €