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Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 11379/10

Datum:
02.10.2013
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 37
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 11379/10
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2013:1002.37C11379.10.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2013

durch die Richterin C

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.279,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.075,56 € seit dem 23.10.2010 sowie aus einem weiteren Betrag von 1.204,41 € seit dem 28.03.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 104,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 17 % und der Beklagten zu 83 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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