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Amtsgericht Düsseldorf, 55 C 3594/12

Datum:
01.10.2012
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abt. 55
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
55 C 3594/12
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2012:1001.55C3594.12.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1393,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2012 zuzüglich vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 223,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2012 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung des Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Vollstreckung wegen der Kosten dürfen die Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

 
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