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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 526,23 € zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: - 526,23 € bis zum 22.2.2012
- 784,56 € ab dem 23.2.2012
Tatbestand:
2Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung im Haus der Klägerin in der P-Strasse in E.
3Vertraglich vereinbart ist neben der Miete die Zahlung monatlicher Nebenkostenvorauszahlungen, die jährlich abzurechnen sind. In § 6 des Mietvertrages heißt es hierzu, dass der Vermieter mit der ersten Abrechnungsperiode den Umlageschlüssel für die Betriebskosten nach billigem Ermessen festlegt. Für das Jahr 2009 rechnete die Klägerin unter Verwendung verschiedener Umlageschlüssel ab. Der Beklagte hatte gegen diese Abrechnung keine Einwendungen erhoben.
4Für das Jahr 2010 erteilte die Klägerin dem Beklagten ein entsprechende Abrechnung, die auf einen Nachzahlungsbetrag von 526,23 € lautet. Hierin sind die Wasserkosten, sowie die Abfall- und Abwassergebühren nach Anzahl der Nutzer der jeweiligen Wohnungen verteilt worden.
5Die Klägerin begehrt den Ausgleich ihrer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010.
6Die Klägerin beantragt,
7wie erkannt.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Widerklagend beantragt der Beklagte,
11die Klägerin zu verurteilen, an ihn 258,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.4.2011 zu zahlen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Widerklage abzuweisen.
14Der Beklagte ist der Auffassung, dass keine anderweitige Vereinbarung von Umlageschlüsseln zwischen den Parteien getroffen worden ist und damit der gesetzliche Umlageschlüssel nach Wohnfläche gemäß § 556 a BGB anzuwenden sei. Hieraus ergebe sich ein Rückzahlungsforderung auf die geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 258,33 €, die mit der Widerklage verfolgt wird.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist begründet, die Widerklage hingegen unbegründet.
18Der Klägerin steht ein Anspruch auf Nachzahlung auf die Betriebskosten für das Jahr 2010 in Höhe von 526,23 € zu.
19Die Parteien streiten alleine darüber, welcher Umlageschlüssel für die Betriebskosten Verwendung zu finden hat.
20Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im Verhältnis der Parteien zueinander der gesetzliche Umlageschlüssel nach Wohnfläche gemäß § 556 a BGB wirksam teilweise abbedungen worden. Gemäß § 556 a BGB gilt die Wohnfläche als genereller Verteilungsmaßstab nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
21Die Parteien haben aber vorliegend etwas anderes vereinbart, indem § 6 des Mietvertrages die Bestimmung enthält, dass der Vermieter die Umlageschlüssel nach billigem Ermessen mit der ersten Abrechnung festlegt. Es ist für eine Abbedingung des § 556 a BGB nicht erforderlich, dass die Parteien sich konkret auf bestimmte Verteilungsmaßstäbe einigen, vielmehr ist eine derartige Ermächtigung einer Seite nach billigem Ermessen eine Entscheidung treffen zu können ausreichend. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 556 a BGB von den Parteien schon abbedungen werden kann, ohne dass sich die Parteien zugleich überhaupt auf andere Umlageschlüssel einigen müssten. Sind sich die Parteien aber einig, den gesetzlichen Maßstab abzubedingen ohne sich selbst schon auf andere Maßstäbe zu einigen, so ist dann der Vermieter gemäß der §§ 315, 316 BGB berechtigt, einen Maßstab nach billigem Ermessen zu bestimmen (Palandt, 71. Aufl., § 556 a BGB Rn. 3). Können die Parteien aber mit dieser Folge den gesetzlichen Maßstab abbedingen ohne sich zugleich auf bestimmte andere Umlageschlüssel zu einigen, so muss es ihnen erst Recht möglich sein, diese Folge, also das Bestimmungsrecht des Vermieters nach billigem Ermessen, ausdrücklich miteinander zu vereinbaren. Dies ist in § 6 des Vertrages der Parteien geschehen.
22Die von der Klägerin gewählte Umlage von Verbrauchskosten nach Anzahl der Nutzer der verschiedenen Wohnungen ist auch nicht unbillig.
23Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.