Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 2.727 €.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Ersatz eines Haushaltsführungsschadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.2.2012 auf der N-straße in E ereignet hat. Der Unfall wurde durch einen Spurwechsel eines Versicherungsnehmers der Beklagten verursacht. Den Sachschaden am Pkw des Klägers regulierte die Beklagte in vollem Umfang.
3Der Kläger begab sich im Anschluss an den Unfall in ärztliche Behandlung. Ihm wurde eine Distorsion der HWS und der BWS diagnostiziert. Bis zum 19.3.2012 wurde der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte hierfür ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 €.
4Der Kläger ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und drei Kindern zusammen.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm für die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von zumindest 2.500 € unter Anrechnung des bereits gezahlten Betrages zustehe. Darüber hinaus macht er einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 1.677 € geltend. Hierzu behauptet er, er sei arbeitslos und führe zumindest neben seiner als Hausfrau tätigen Ehefrau den Haushalt, insbesondere kümmere er sich um die Kinder. Dazu wende er üblicherweise mindestens 40 Stunden pro Woche auf. Hierzu sei er infolge der unfallbedingt erlittenen Verletzungen nicht mehr in der Lage gewesen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.677 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2012, sowie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld von jedoch mindestens 2.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2012 abzüglich geleisteter 1.200 € zu zahlen und ihn von den durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten durch Zahlung von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte erachtet das bereits geleistete Schmerzensgeld für ausreichend. Einen Haushaltsführungsschaden habe der Kläger nicht ausreichend dargetan. Es sei nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten und im welchem Umfang genau der Kläger im Haushalt übernehme und in welcher Weise er hierzu durch die erlittenen Verstauchungen beeinträchtigt gewesen sein soll. Jedenfalls sei eine Beeinträchtigung über den Bagatellbereich hinaus nicht zu erkennen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14Dem Kläger stehen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
15Ein Anspruch auf Schmerzensgeld über den bereits vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 1.200 € hinaus ist nicht gerechtfertigt.
16Bei einer Distorsion von Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule handelt es sich um Verletzungen und hieraus resultierenden Beeinträchtigungen eher geringfügigerer Art, im Verhältnis zu sonstigen auf einem Verkehrsunfall zurückführbaren Verletzungen. Sie behindern zwar, stellen darüber hinaus aber keinen großartigen Einfluss auf die Lebensqualität dar und klingen sukzessive ab, ohne dass für den Betroffenen Sorge vor bleibenden Schäden bestehen müsste. Mit dem Schmerzensgeld von 1.200 € ist der Kläger daher schon in sehr gutem Maße bedacht worden, jedenfalls aber in einem ausreichenden Maß. Das erkennende Gericht spricht bei derartigen Verletzungen in der Regel keinen vierstelligen Betrag zu.
17Die Entstehung eines Haushaltsführungsschadens hat der Kläger nicht ausreichend dargetan.
18Der Kläger zählt allein sämtliche in seinem Haushalt regelmäßig anfallenden Tätigkeiten auf, von Essenzubereitung über das Waschen der Wäsche bis zur Kinderbetreuung. Er behauptet, diese Arbeiten üblicherweise während seiner Arbeitslosigkeit vollständig alleine auszuführen, obwohl er gleichzeitig seine Ehefrau als Hausfrau bezeichnet, die keiner anderen Tätigkeit nachgeht. Was aber für die Ehefrau dann noch als Hausfrauentätigkeiten übrig bleiben soll, wenn der Kläger sämtliche Haushaltsarbeiten alleine durchführt erschließt sich nicht. Darüber hinaus behauptet der Kläger, er sei zu all diesen Arbeiten wegen der unfallbedingten Verletzungen nicht mehr in der Lage gewesen. Der Kläger hat aber allein Distorsionen an Hals- und Brustwirbelsäule erlitten. Dies dürfte etwa bei der in den Katalog des Klägers aufgenommen Hausaufgabenbetreuung der Kinder kaum stören. Auch was die Zubereitung von Mahlzeiten oder das Wecken der Kinder anbetrifft, ist eine Beeinträchtigung über den nur unerheblichen Bereich hinaus nicht ausreichend dargetan. Dies gilt für sämtliche anderen Arbeiten ebenfalls.
19Von einem tatsächlich eingetretenen Schaden kann damit nicht ausgegangen werden.
20Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.