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Amtsgericht Düsseldorf, 51 C 7851/12

Datum:
20.12.2012
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 51
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
51 C 7851/12
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2012:1220.51C7851.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

der S-GmbH, vertr. d. d. GF, ,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:                            Rechtsanwalt I2,

g e g e n

die I-AG, vertr. d. d. Vorstand, ,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte H,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren am 20.12.2012 mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 06.12.2012

durch den Richter Dr. M

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 892,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 24 % und die Beklagte 86 % der Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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