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Amtsgericht Düsseldorf, 48 C 11351/11

Datum:
21.06.2012
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abt. 48
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
48 C 11351/11
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2012:0621.48C11351.11.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Mitversicherung unter der Versicherungsnummer XXX für die versicherte Person L, geb. am XXX, zum 30.04.2011 erloschen ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 704,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 360,65 € ab dem 17.11.2011 und aus weiteren 344,22 € ab dem 07.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 316,18 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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