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Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 9947/12

Datum:
20.08.2012
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 41
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
41 C 9947/12
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2012:0820.41C9947.12.00
 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 17.08.2012 gemäß § 935 ZPO in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrag (Vertrag v. 02.03.2012) und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, unverzüglich die Erreichbarkeit des Telekommunikationsanschlusses der Antragstellerin in der T-Str., C unter der Rufnummer ###### aus sämtlichen Netzen zu ermöglichen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

 
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