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Amtsgericht Düsseldorf, 32 C 10062/11

Datum:
04.01.2012
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
32. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 C 10062/11
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2012:0104.32C10062.11.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO

durch die Richterin am Amtsgericht X

am 21.11.11

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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