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Amtsgericht Düsseldorf, 290a C 6117/12

Datum:
22.10.2012
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 290a
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
290a C 6117/12
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2012:1022.290A.C6117.12.00
 
Tenor:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 25.04.2012 zu TOP 2 - Hausgeldabrechnung 2011 - wird insoweit für ungültig erklärt, als dass in der Jahresabrechnung 2011 unter der Position "Sonstige Ausgaben" Positionen mit der Bezeichnung "Reparat./Instandh. aus RL" enthalten sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet/leisten.

 
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