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Amtsgericht Düsseldorf, 28 C 8202/12

Datum:
18.09.2012
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abt. 28
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 8202/12
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2012:0918.28C8202.12.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

die von ihm innegehaltene Wohnung im Hause Am R 00, 00000 E, gelegen in der 3. Etage, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, zwei Bädern/Dusche/WC nebst Speicher- und Kellerraum Nr. 00 sowie einer Garage/Stellplatz Nr. 0000, zu räumen und geräumt nebst sämtlichen ihm überlassenen Schlüsseln an die Kläger herauszugeben;

2.

an die Kläger 1.699,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 649,96 € seit dem 07.05.2012 und aus einem Betrag von 1050,00 € seit dem 06.06.2012 zu zahlen;

3.

an die Kläger weitere 1.025,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

 

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Streitwert: 10.579,96 Euro.

 
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