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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie mit der Überschrift „H.de bezeichnet. Auf der linken Seite des Formulars befindet sich unter der Aufforderung:
3„Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme
4des Angebots fehlende oder fehlerhafte Daten“
5Rechtsform
6GmbH
7Betriebsname
8N-mbH
9Betriebsstätte
10S-Allee, F
11Telefon
12#####/####
13Telefax
14#####/####
15(muß durch Sie ergänzt werden)
16Branche
17Internet
19Bei den o.g. Betrieb handelt es sich um eine“ es folgen anzukreuzende Daten.
20Umklammert folgt der fettgedruckte Hinweis:
21„Die Daten bei Annahme des Angebots nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren – Bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen –„
22Alsdann folgt in vergrößerter fettgedruckter Schrift: „Rückantwort per Fax bis 26.07.2011 an #####/####“.
23Auf der rechten Seite des Formulars befindet sich die fettgedruckte Überschrift:
24H.de/F
25Eintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Betriebes“.
26Alsdann folgt:
27„Sehr geehrte Damen und Herren,
28nur vollständige und aktuelle Firmen- und Betriebsdaten
29gewähren unter der H.de eine
30erfolgreiche Empfehlung ihres Unternehmens an die
31Gewerbetreibenden und die Verbraucher. Für den ein
32wandfreien Eintrag Ihres Gewerbebetriebes prüfen Sie bitte
33die Daten zum Basiseintrag und senden uns diese bei
34Annahme zwecks Bearbeitung und Vervollständigung bis
35spätestens 26.Juli2011 zurück.
36Mit freundlichen Grüßen
37Ihre H-GmbH
38Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung
39Basiseintrag: Name, Adresse, Telefon, Telefax, Informationstext, E-Mail,
40Internetadresse inklusive Verlinkung auf Ihre Homepage
41und einem integriertem automatischen Routenplaner.
42Marketingbeitrag jährlich inkl. Ust: Eur 569,06. Aktu-
43alisierung und Berechnung erfolgt einmal pro Jahr.
44Bildeintrag: Alle Leistungen des Basiseintrages zzgl. Foto oder Logo
45sowie einem erweiterten Infotext. Bitte kein Bild oder
46Logo mitsenden, dies werden gesondert angefordert. Ab
47sofort ohne Aufpreis.
48Bitte beachten: Ihre Eintragung erfolgt unter H.de innerhalb weniger Arbeitstage nach
49Rücksendung dieses behörden- und kammerunabhängigen
50Angebots. Es besteht bisher keinerlei Geschäftsbezieh-
51ungen. Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für
52zwei Jahre verbindlich bestellt. Es gelten die umseitigen all-
53gemeinen Geschäftsbedingungen, diese sind auch einzusehen unter H.de.
54Die Beklagte unterzeichnete das Formular am 11.07.2011 und schickte es an die Klägerin.
55Die Klägerin beantragt,
56festzustellen, dass zwischen den Parteien aufgrund des seitens der Beklagten am 11.07.2011 unterzeichneten Angebots der Klägerin ein wirksames Vertragsverhältnis besteht.
57Die Beklagte beantragt,
58die Klage abzuweisen.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
60Entscheidungsgründe
61Die Klage ist unbegründet.
62Insbesondere besteht kein vertraglicher Zahlungsanspruch der Klägerin, da zwischen den Parteien kein Vertrag aufgrund der fristgemäßen Rücksendung des von der Klägerin gefertigten und von dem Beklagten unterschriebenen Formulars, Bl. 11 der Akte, zustande gekommen ist.
63Selbst wenn das Formular als Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Vertrages gemäß § 145 BGB auszulegen wäre, so ist nicht von einer Annahme des Angebots durch die Beklagte auszugehen.
64Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen vom Empfängerhorizont aus auszulegen, wobei der wirkliche Wille zu erforschen ist. Empfangsbedürftige Erklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Der Empfänger darf der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (Palandt, Ellenberger, § 133 Rd. 9).
65Das Gericht geht davon aus, dass der Klägerin bewusst war und ist, dass eine Vielzahl der Unterzeichner ihrer Formulare deren Angebotscharakter nicht erkennt und daher meint, bei Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars eine Wissenserklärung nicht aber eine Willenserklärung abzugeben. Daher kann aus Sicht der Klägerin alleine in der fristgemäße Rücksendung des unterzeichneten Formulars keine Annahme ihres vermeintlichen Angebots erkannt werden.
66Zum einen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, das sich auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Branchenbuch Berg" entwickelten Rechtssatz stützt und dem sich das erkennende Gericht anschließt, entschieden, dass die Versendung eines Angebotsschreibens der Klägerin für einen erstmaligen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstößt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, AZ: I 20 U 100/11). Die zitierte Entscheidung betrifft ein Formular der Klägerin, das – ausweislich der Entscheidungsgründe - teilweise anders formuliert und gestaltet ist, als das in Streit stehende.
67Zum anderen ist das von der Klägerin neu entwickelte Formular nach Ansicht des Gerichts ebenso darauf angelegt, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen. Denn die Änderungen im Formular sind subtil.
68Dass die Klägerin durch die Gestaltung der Formulare bewusst ihren Inhalt als Angebot verschleiert, ergibt sich schon aus der subtilen Umgestaltung der Formulare. Dennoch hält die Klägerin bei dem in Streit stehenden Formular an derart vielen gerügten Komponenten des gegen das UWG verstoßenden Formulars fest, so dass von einer gezielten Verschleierungstaktik der Klägerin ausgegangen wird.
69So wird zwar das Wort Angebot mehrfach verwendet, was bei aufmerksamer Lektüre zu erkennen ist, jedoch nicht bei flüchtigem Lesen des Formulars. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass wettbewerbswidrig das Spekulieren auf einen erfahrungsgemäß selbst bei Gewerbetreibenden vorkommenden Mangel an Sorgfalt ist.
70Auffällig ist weiterhin die Überschrift „H.de“, die einen behördlichen Charakter des Formulars hervorhebt und den tatsächlichen Zweck des Schreibens nicht in den Vordergrund hebt. Dass es sich bei dem Schreiben um eine privatwirtschaftliche Werbung bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern handelt, ist für den flüchtigen Leser nicht zu erkennen. Es enthält in der Gestalt eines teilweise bereits mit den Daten des Adressaten ausgefüllten Formulars ein Angebot der Klägerin, das der jeweilige Adressat durch Ausfüllen und Rücksenden annehmen kann. Dieser Gehalt wird dadurch verschleiert, dass nicht, wie der Verkehr es bei Werbung erwartet, der Gegenstand der angebotenen Erzeugnisse und sein Preis sowie der privatwirtschaftliche Anbieter werblich, ja reklamehaft herausgestellt werden und im Anschluss daran eine Bestellmöglichkeit für das angepriesene Produkt geboten wird, sondern dass sich die mageren Angaben zur privatwirtschaftlichen Natur des Anbieters, der angebotenen Leistung und zu ihrem Preis erst kleingedruckt auf der Vorderseite und in den „AGB“ der Rückseite finden. Beherrscht wird das Schreiben durch die Überschrift mit dem auf amtliche Tätigkeit hindeutenden Namen „H.de“ (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, AZ: I 20 U 100/11).
71Wenn es um die Erstbestellung bei einem privaten Anbieter geht, gibt es nichts zu „korrigieren". Die Zuordnung eines Vorgangs zu einer „Abteilung: Eintragung/Registrierung“, wie sie recht oben im Formular vorgenommen wird, ist eher bei Verwaltungen zu erwarten. Bei einer privaten Werbung ist auch die Aufforderung, Daten zu korrigieren und zu ergänzen, nicht angezeigt. In privater Werbung um Aufträge ist man nicht auf ein Insistieren gefasst, wie es sich im Formular links unten findet, durch ein Kästchen und größere Schrift hervorgehoben: „ Die Daten … nochmals auf Ihre Richtigkeit kontrollieren – bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen – „ Die Worte „bei Annahme des Angebots“ mögen überlesen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, AZ: I 20 U 100/11). Schließlich befindet sich ein Preiselement auf der ersten Seite nur im Fließtext der rechten Spalte darüber hinaus unter der falschen Überschrift „Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung“ und mit der unklaren Qualifizierung „Marketingbeitrag“. Ein verlangter Preis ist kein „Marketing“. Auch ist der Text als Preisangabe unvollständig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, AZ: I 20 U 100/11). Es wird zunächst im ersten Absatz nur der jährlich verlangte Marketingbeitrag bestimmt und erst im dritten Absatz unter der Zwischenüberschrift „Bitte beachten“ erklärt, dass für zwei Jahre verbindlich bestellt wird.
72Daher gibt der Unterzeichner des in Streit stehenden Formulars aus Sicht der Klägerin erkennbar keine Willenserklärung, sondern nur eine Wissenserklärung (nämlich die Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses) ab. Allein die fristgemäße Rücksendung des unterzeichneten Formulars an die Klägerin ist mithin nicht als Annahmeerklärung auszulegen.
73Auf die Frage der Anfechtung kommt es mithin nicht an.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
75Streitwert: 1.138,12 €