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Amtsgericht Düsseldorf, 57 C 15740/09

Datum:
05.04.2011
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
57. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
57 C 15740/09
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2011:0405.57C15740.09.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2011

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 284,78 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.10 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 77 %, der Beklagte

23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 400,-- Euro abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung von 300,-- Euro abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

 
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