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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 13.10.2011
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 569,06€ nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
4Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Zahlung der begehrten 569,06 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Veröffentlichung der Daten des Beklagten im von der Klägerin betriebenen Gewerbe-Auskunftsregister.
5Unstreitig hat der Beklagte am 10.11.2010 den Vertrag unterzeichnet.
6Die Anfechtungserklärung des Beklagten vom 06.12.2010 hat keinen Erfolg.
7Zum einen ist die Anfechtungserklärung nicht unverzüglich erfolgt im Sinne des § 121 BGB, da sie mehr als zwei Wochen nach der Rechnungserstellung vom 17.11.2010 erfolgte. Zum anderen liegt auch gar kein Irrtum im Sinne des § 119 BGB vor. Denn ein Irrtum liegt dann nicht vor, wenn der Anfechtende den Vertrag oder die Erklärung ungelesen unterschrieben hat (Palandt BGB, § 119 Rn. 9)
8Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB ist ausgeschlossen. Eine Täuschung liegt nicht vor. Die Klägerin hat in dem Vertragsangebot mehrfach und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsschluss handelt und auf die Kosten hingewiesen. Ein verständiger Gewerbetreibender ist angehalten die Post sorgfältig zu lesen, aber selbst bei flüchtigem Lesen musste auffallen, dass es sich um ein Vertragsangebot und nicht um ein behördliches Schreiben handelte.
9Auch eine Sittenwidrigkeit des Vertrages ist nicht ausreichend dargelegt. Hierfür hätte der Beklagte vortragen müssen, welche Kosten für vergleichbare Dienstleistungen verlangt werden und warum die Forderung der Klägerin überhöht ist. Ein Mißverhältnis ist nicht dargelegt.
10Auch der Widerruf des Vertrages im Schriftsatz vom 28.09.2011 hat keinen Erfolg, da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgte. Spätestens mit Zustellung der Klage lagen dem Beklagten alle notwendigen Informationen und auch die Belehrung über das Widerrufsrecht vor, so dass der Widerruf vom 28.09.2011 verspätet ist.
11Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 III288 II BGB. Ein Verzugseintritt durch Mahnung vor Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung ist nicht dargelegt.
12Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Streitwert: bis 600,00 €