Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Verkündungstermin vom 07.12.2011 wird aufgehoben.
Der Streitwert wird auf bis zu 1.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
3Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
4Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
5Nach dem bisherigen vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen (§ 92 Abs. 2 ZPO analog) unterlegen wäre.
6Die Beklagte hat ein zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignetes Formular verwandt. Der damit provozierte Vertragsschluss ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 BGB. Im Übrigen würde auch eine Arglistanfechtung der Bestellung durchgreifen.
7Düsseldorf, 18.11.2011
8Amtsgericht
9Richter am Amtsgericht