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Amtsgericht Düsseldorf, 252 F 111/11

Datum:
12.12.2011
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 252
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
252 F 111/11
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2011:1212.252F111.11.00
 
Tenor:

In der Familiensache

betreffend die minderjährigen Kinder

an der weiter beteiligt sind:

1.              Herr

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter:

2.              Frau

Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte:

weiter beteiligt:

3.              Jugendamt

verfahrensbeteiligte Behörde,

Verfahrensbeistand:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter am Amtsgericht Dr. K

am 12.12.2011

b e s c h l o s s e n :

1. Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten, M, wird wie folgt geregelt:

Der Antragsteller hat das Recht, das vorgenannte Kind zu nachfolgenden Zeiten zu einem unbegleiteten Umgang zu sich zu nehmen:

a) Jedes zweite Wochenende samstags von 10.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 10 Uhr, also mit anschließender Übernachtung. Die Regelung beginnt am 7.01.2012 damit, dass der Antragsteller  M zu sich holt. An den Wochenenden, an denen M nicht von Samstag auf Sonntag beim Antragsteller übernachtet, hat der Antragsteller das Recht, ihn sonntags um 10 Uhr morgens nach dem Frühstück von der Antragstellerin zu sich zu holen und hat ihn um 18:30 Uhr zur Antraggegnerin zurückzuholen.

b) Die Feiertage werden zwischen den Beteiligten geteilt, wobei der Antragsteller das Recht hat, M in einem Jahr Ostermontag und den zweiten Weihnachtsfeiertag jeweils von 10 Uhr bis 18:30 Uhr zu sich zu nehmen. Im Folgejahr hat der Antragsteller das Recht, M Ostersonntag von 10 bis 18:30 Uhr und Heiligabend ab 15 Uhr bis zum ersten Weihnachtsfeiertag 10 Uhr zu sich zu nehmen. Im Jahr 2011 hat der Antragsteller das Recht M am zweiten Weihnachtsfeiertag um 10 Uhr morgens zu sich zu nehmen und hat ihn um 18:30 Uhr zur Antragsgegnerin zurückzubringen.

2. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Kind pünktlich zu Beginn der Umgangskontakte bei der Antragsgegnerin abzuholen und es zum Ende der Umgangskontakte pünktlich wieder zur Antragsgegnerin zurückzubringen.

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind pünktlich zum Beginn der Umgangskontakte mit dem Antragsteller zu übergeben und es zum Ende der Umgangskontakte wieder in Empfang zu nehmen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Verfahrenswert: 3.000 EUR.

 
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