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Amtsgericht Düsseldorf, 57 C 4889/10

Datum:
06.10.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
57. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
57 C 4889/10
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2010:1006.57C4889.10.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11.8.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 375,00 € Lizenzentschädigung sowie weiter 603,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen.

2.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 546,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Von den Gerichtskosten sowie den Kosten des Klägers tragen der Kläger

12 %, die Beklagte zu 1) 58 %, die Beklagte zu 2) 30 %.

Von den Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 17 %, die Beklagte zu 1) selbst 83 %.

Die Beklagte zu 2) trägt ihre Kosten selbst.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) gegen 100,00 € abzuwenden, es sei denn, die Beklagte zu 1) leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.400,00 € abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 700,00 € abzuwenden, es sei denn, der Kläger leis-tet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

 
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