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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien dürfen die Sicherheiten durch Bürgschaft einer Bank oder
Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft mit drei Häusern à sechs Eigentumswohnungen. Die Kläger bewohnen ihre Wohnung mit ihrem Kind. Unter der Wohnung der Kläger wohnt die Beklagte als Mieterin einer anderen Eigentumswohnung. Die Beklagte betätigt die elektrischen Rolläden ihrer Wohnung abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr.
3Die Kläger behaupten: Durch den Lärm der Rolläden würde ihr Kind aus dem Schlaf gerissen. Die Betätigung der Rolläden verursache ein lautes Geräusch.
4Die Kläger meinen: Die Beklagte dürfe gem. §§ 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ihre Rolladen nicht herunter lassen oder aufziehen.
5Die Kläger beantragen,
6die Beklagte zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zum 25.000,00 €
7für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, die
8Rolläden neben der vom Kläger bewohnten gelegenen Wohnung, XXX, in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr
9zu betätigen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, sie sei auch zwischen 22.00 und 6.00 Uhr aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt, ihre Rolläden zu betätigen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 1004 BGB. Nach dieser Vorschrift darf zwar der Eigentümer gegenüber einem Störer auf Unterlassung klagen, wenn das Eigentum beeinträchtigt wird und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Gem. § 1004 Abs. 2 ist der Anspruch aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Dies ist hier der Fall. Die Betätigung von Rolläden gehört zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es handelt sich um sozial adäquates Verhalten. Es liegt auch in der Natur der Sache, dass die Rolläden gerade zur Nachtzeit benutzt werden, schließlich sollen sie die Räume zum Schlafen verdunkeln. Dem Benutzer einer Wohnung ist auch nicht vorzuschreiben, um wie viel Uhr er seine Räume verdunkelt. Dies ergibt sich auch nicht aus § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzte NRW. Denn die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rolläden ist objektiv geringfügig. Auch wenn die Rolläden im Haus der Parteien möglicherweise störend sind, weil das Haus hellhörig ist und die Rolläden aus Aluminium bestehen, bringen sie nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn das Geräusch ist nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rolläden zu hören. Wenn das Kind der Kläger hierdurch aufwacht und danach nicht leicht wieder in den Schlaf findet, so ist das für die Kläger sicherlich misslich. Hieraus folgt aber keine rechtliche Pflicht der Beklagten, sich in ihrer normalen, allgemein üblichen Lebensführung einzuschränken.
16Die Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
17Streitwert: 1.200,00 €.