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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.07.2010
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 428,82 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2009
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 428,82 €
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Der Klägerin stehen aus dem Unfallereignis vom 8.5.2009 in X gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin des Unfallverursachers X gemäß der §§ 7, 17 STVG i.V.m. § 115 VVG noch die geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten von 428,82 € zu.
5Die Schadensverursachung und vollständige Haftungspflicht der Beklagten steht nicht im Streit.
6Soweit die Beklagte aber auf die Mietwagenkosten bisher nur einen Betrag von 536,38 geleistet hat, war dies nicht ausreichend um die Schadensersatzforderung der Klägerin vollständig zu befriedigen.
7Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sich für die Dauer der Reparatur seines verunfallten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die hierfür entstehenden Kosten sind Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB. Dabei darf der Geschädigte natürlich nur solche Kosten entstehen lassen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch auch dann aufwenden würde, wenn keine Einstandspflicht eines Dritten bestünde.
8Die Klägerin legt dar, dass die von ihr zugrunde gelegten Mietwagenkosten von insgesamt 965,20 € den ortsüblichen Tarifen bei einer Unfallanmietung entsprechen. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen, sodass noch der mit der Klage geforderte Differenzbetrag offen ist.
9Der Zinsanspruch ist gemäß der §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt, die Beklagte befindet sich in Verzug.
10Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.