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Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 6789/10

Datum:
11.10.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
41. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
41 C 6789/10
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2010:1011.41C6789.10.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 31.08.2010

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 761,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, aus 522,33 Euro seit dem 06.01.2010 und aus jeweils 47,88 Euro seit dem 06.01.2010, 06.02.2010, 06.03.2010, 08.04.2010 und 06.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 33 % und der Beklagte zu 67 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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