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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 27.04.2010
durch den Richter X
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 228,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
2Entfällt gemäß §§ 313 a Abs. 1, 511 Abs. 2 Nr.1 ZPO.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4Die Klage ist zulässig. In der Sache ist sie auch begründet.
5Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des noch nicht gezahlten Sachverständigenhonorars in Höhe von 288,49 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB.
6Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger aktivlegitimiert. Aufgrund der unter dem 27.09.2009 erfolgten Abtretung des Anspruchs durch die geschädigte X ist der Kläger berechtigt die Forderung im eigenen Namen geltend zum machen. In der Abtretungsurkunde heißt es:
7"Das KFZ-Sachverständigenbüro ist berechtigt, die Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen, wenn und soweit ich das das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zahle."
8Der Anspruch ist auch inhaltlich vollumfänglich gegeben.
9Sachverständigenkosten stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung dar.
10Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die geltend gemachten Kosten übersetzt sind.
11Zwar setzt sich die Beklagte dezidiert mit der Rechnung des Klägers vom 27.09.2009 auseinander, jedoch vermögen die vorgebrachten Einwände nach Auffassung des Gerichtes nicht verfangen. Denn selbst unterstellt, dass die Rechnung des Klägers überhöht wäre, ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht erkennbar, wie die Geschädigte X den Anfall dieser Kosten hätte vermeiden können. Die von der Klägerin zugrunde gelegte Auffassung, das "für jeden technischen Laien unschwer auffällig ist, dass ein Missverhältnis zwischen Grundhonorar, Nebenkosten und Schadenswert liegt" ist aus sich heraus nicht ohne weiteres nachvollziehbar und ist auch nicht näher begründet.
12Unstreitig dürfte sein, dass die Geschädigte X aufgrund des am Fahrzeug eingetretenen Schadens einen Sachverständigen beauftragen durfte. Insoweit war sie nicht auf die Wahl eines bestimmten Sachverständigen festgelegt/ festzulegen. Die Geschädigte X war daher nicht verpflichtet eine Sachverständigen aus der unmittelbaren Nähe zu beauftragen. Die Beklagte trägt insoweit auch nicht vor, dass die Geschädigte X in kollusiver Weise mit dem Kläger in Bezug auf seine Auswahl und die Höhe der Rechnung zusammengewirkt hat.
13Die in der Rechnung vom 27.09.2009 enthaltene Umsatzsteuer ist ebenfalls erstattungsfähig. Dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt nicht dazu, dass vorliegend die Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig ist. Der Kläger macht nämlich einen Anspruch aus einer abgetretenen Forderung geltend und nicht aus einer eigenen. Durch die Abtretung entfällt der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer nicht.
14Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Zinshöhe ergibt sich aus §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn die Beklagten wurden unter dem 30.09.2009 und 13.11.2009 wegen des Sachverständigenhonorars nur durch die Geschädigte X in Anspruch genommen, nicht aber durch den Kläger. Dies erfolgte erst mit der Klageerhebung.
16Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
17Streitwert: 288,49 €