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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.07.2010
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die Beklagte hat sich gegen die Klage nicht zur Wehr gesetzt, so dass das Vorbringen des Klägers als zugestanden anzusehen war, § 138 Abs. 3 ZPO.
4Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin kann gemäß § 249 BGB die Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 844,62 € verlangen. Abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 585,48 € verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 259,14 €. Das Gericht hat die Höhe der Mietwagenkosten dabei gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der Schwackeliste geschätzt. Im vorliegenden Fall wurden von dem Mietwagenunternehmer auch unfallbedingte Zusatzleistungen erbracht, so dass ein Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif gerechtfertigt ist. Dem Geschädigten ist auch nicht zuzumuten, das Haftungsrisiko zu tragen, so dass die Haftungsbefreiungskosten ebenfalls gerechtfertigt sind. Angesichts der winterlichen Jahreszeit, in der das Fahrzeug angemietet wurde, hatte der Geschädigte auch Anspruch auf einen Mietwagen mit Winterreifen, so dass auch der diesbezügliche Aufschlag zu erstatten ist.
5Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
7Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
8Ein begründeter Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht (§ 511 Abs. 4 ZPO).
9Der Streitwert wird gemäß §§ 12 Abs. 1 GKG, 3, 6 ZPO festgesetzt auf 259,14 €.