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Amtsgericht Düsseldorf, 231 C 8260/10

Datum:
27.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
231. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
231 C 8260/10
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2010:0927.231C8260.10.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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