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Amtsgericht Düsseldorf, 231 C 16403/09

Datum:
01.03.2010
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
231. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
231 C 16403/09
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2010:0301.231C16403.09.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 01.02.2010

durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.902,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des mit dem Kläger bestehenden Rechtsschutz-Versicherungsvertrags, Vers-Nr. XXXXXXXXXXX, Kostenschutz für alle in Zukunft aus dem Verfahren vor dem Landgericht X – Az. X O XXX/XX – noch entstehenden Kosten über die unter Ziff. 1) genannten Kosten hinaus zu gewähren und eine entsprechende Deckungszusage zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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