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Amtsgericht Düsseldorf, 32 C 12779/08

Datum:
07.01.2009
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 C 12779/08
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2009:0107.32C12779.08.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2008

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht er¬kannt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich der bei ihr zu ihm gespeicherten Daten – „Dxxx Xxxx“, „Xallee xx“, „XXXXX Xxxxx“, xxx@rechtsanwalt-xxxx.de, „xxxx-xxxxxxx“, „xxxx-xxxxxxx“ – Auskunft zu erteilen, woher diese Daten stammen, an welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern diese weitergegeben wurden und zu welchem Zweck die Speicherung erfolgte.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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