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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2009
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung aus Insolvenzanfechtung geltend.
3Über das Vermögen des Herrn X wurde mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 22.07.2008 (Bl. 12 ff GA) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde vom Schuldner am 24.06.2008 gestellt. Die Beklagte hatte offen stehende Forderungen gegen den Schuldner, welche sie eintreiben wollte. Diese Schulden entstanden aus einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners und betrafen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aus Sozialversicherungsbeiträgen. Daher hatte die Beklagte unter dem 31.03.2008 bei der XXX, bei der der Schuldner ein Konto unterhielt, eine Pfändung ausgebracht. Im Wege der Drittschuldnerzahlung überwies die XXX am 16.04.2008 4.368,37 EUR an die Beklagte. Hierbei handelte es sich um 2.286,95 EUR Arbeitgeberanteile und 2.084,42 EUR Arbeitnehmeranteilen. Unter dem 05.08.2008 hatte der Kläger die Pfändung des Gesamtbetrages von 4.368,37 EUR angefochten. Daraufhin überwies die Beklagte 2.286,95 EUR an den Kläger mit dem Hinweis auf § 28 e Abs. 1 S. 2 SGB IV.
4Der Kläger meint, die letztgenannte Vorschrift sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.084,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von
75 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.10.2009 zu
8zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte meint, § 28 e SGB IV sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage ist nicht begründet.
15I.
16Dem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 2.084,12 EUR nicht gem. §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
17Ein Anspruch nach diesen Vorschriften scheidet bereits deshalb aus, weil dem Kläger kein Anfechtungsrecht gem. § 131 Abs. 1 S. 1 InsO zustand.
18Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass das Anfechtungsrecht durch die am 01.01.2008 in Kraft getretene Neufassung des § 28 e Abs. 1 S. 2 SGB IV, wonach die Zahlung des von dem Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt, aufgeschlossen ist. Denn hierdurch ist das Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung, die zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse zu Lasten der übrigen Gläubiger geführt hat, entfallen. Diese Vorschrift ist in der jetzigen Form auch hier anzuwenden, da das hier interessierende Insolvenzverfahren am 22.06.2008 eröffnet worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich etwas anderes nicht daraus, dass der hier interessierende Betrag durch die Beklagte im Wege der Pfändung beigetrieben worden ist. Denn unabhängig davon bleibt es dabei, dass der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht worden ist. Zudem stellt § 28 e Abs. 1 S. 1 SGB IV lediglich auf eine Zahlung ab. Eine Zahlung ist auch hier erfolgt. Dass diese Zahlung freiwillig vom Schuldner erbracht worden ist, ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch nicht.
19Nach alledem war die Klage abzuweisen.
20II.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.