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Amtsgericht Düsseldorf, 232 C 8790/08

Datum:
14.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
232 C 8790/08
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2008:1014.232C8790.08.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.10.2008 durch die Richterin am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 45,35 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des vorgerichtlich überlassenen Verrechnungsschecks über 45,35 € der X GmbH Düsseldorf vom 15.04.2008, Scheck-Nr. XXXXXXX zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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