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Amtsgericht Düsseldorf, 232 C 3487/07

Datum:
12.03.2008
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
232 C 3487/07
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2008:0312.232C3487.07.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 12.02.2008 eingereichten Schriftsätze am 12.03.2008

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750 EUR nebst jährlichen Zinsen in

Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 250 EUR seit

dem 15.08.2006 und aus 500 EUR seit dem 21.11.2007 zu zahlen; im Übrigen

wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf

Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger

vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu

vollsteckenden Betrages leistet.

 
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