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hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.000 €
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2007 zu
zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 5.000 €.
Tatbestand:
2Der Kläger hatte bei der Beklagten für einen von ihm gehaltenen X eine
3Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgeschlossen.
4Am 17.4.2006 kam es in X zu einem Verkehrsunfall mit diesem Fahrzeug.
5Der Kläger fuhr mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug frontal auf das
6Fahrzeug der anderweitigen Unfallbeteiligten, Frau X auf. Der Kläger wies
7zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille auf und war in
8Schlangenlinien gefahren. Die in der Gegenrichtung fahrende Frau X hatte
9ihre Fahrspur nicht verlassen. Auch sie wies aber Alkohol im Blut auf, es wurde bei
10ihr eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille festgestellt.
11Die Beklagte erstattete der Unfallgegnerin des Klägers auf den von ihr angemeldeten
12Schaden insgesamt 14.457,04 €.
13Mit Schreiben vom 13.6.2006 kündigte die Beklagte an, den Kläger bis zu einem Be-
14trag von maximal 5.000 € in Regress nehmen zu wollen.
15Der Kläger begehrt die Feststellung, nicht zum Regress verpflichtet zu sein, da seiner
16Ansicht nach der Unfall nicht auf seine Alkoholisierung zurückzuführen sei, vielmehr
17berücksichtig werden müsse, dass auch die Unfallgegnerin alkoholisiert ihr Fahrzeug
18gesteuert habe.
19Der Kläger beantragt,
20festzustellen, dass die Beklagte keinen Rückgriffsanspruch i.H.v. 5.000
21€ aus einem Verkehrsunfall vom 17.4.2006 gegen den Kläger hat.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagte beantragt widerklagend,
25den Kläger zu verurteilen, an sie 5.000 € nebst 5 % Zinsen über dem
26Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
27Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie im Innenverhältnis gegenüber dem Kläger von
28der Verpflichtung zur Leistung in Höhe eines Betrages bis zu 5.000 € befreit sei und
29ihr ein Regressanspruch in dieser Höhe zustehe, da der Kläger den Unfalls durch sei-
30ne hochgradige Alkoholisierung zumindest mitverursacht habe.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
32Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Klage ist bereits unzulässig.
35Der auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichteten Feststellungsklage des
36Klägers fehlt schon das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
37Nachdem die Beklagte mit der Widerklage eine Leistungsklage identischen Streitge-
38genstandes erhoben hat, in dem sie auf Leistung aus dem selben Sachverhalt klagt
39bezüglich dessen der Kläger die Feststellung begehrt, nicht zur Leistung verpflichtet
40zu sein, ist ein ggf. ursprünglich bestehendes Feststellungsinteresse erloschen. Der
41Kläger hätte daher die Klage zurücknehmen müssen, dies ist jedoch nicht erfolgt.
42Hingegen ist die Widerklage begründet.
43Die Beklagte ist gemäß § 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG i.V.m. § 61 VVG und § 2 b AKB be-
44rechtigt von dem Kläger Ersatz für den der Unfallgegnerin zugeleiteten Schadenser-
45satzsumme bis zu einem Betrag von 5.000 € zu verlangen.
46Die Schadensersatzsumme von insgesamt über 14.000 € ist vom Kläger nicht bestrit-
47ten worden.
48Die Beklagte kann insoweit auf den Kläger zurückgreifen, da sie im Verhältnis ihm
49gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist.
50Diese Leistungsbefreiung folgt aus § 2 b Nr. 1 lit. e AKB i.V.m. § 61 VVG, da der Klä-
51ger sein Fahrzeug im absolut fahruntüchtigen Zustand geführt hat.
52Bei einer Blutalkoholkonzentration von weit über 1,1 Promille ist dem Fahrer grobe
53Fahrlässigkeit vorzuwerfen und die Kausalität für den Versicherungsfall wird vermu-
54tet, sodass eine Leistungsfreiheit anzunehmen ist (vgl. BGH, VersR 1991, 1367).
55Der Kläger hat schon einen wesentlichen Unfallbeitrag dadurch gesetzt, dass er sich
56in groß fahrlässiger Weise überhaupt in seinem alkoholisierten Zustand an das Steu-
57er seines Fahrzeugs gesetzt hat.
58Es kann auch nicht im Ansatz davon ausgegangen werden, dass seine alkoholbe-
59dingte Fahruntüchtigkeit nicht ursächlich für den Unfall war. Der Kläger beruft sich
60allein darauf, dass auch seine Unfallgegnerin unter Alkoholeinfluss stand. Diese Al-
61koholisierung auch der Unfallgegnerin war aber allenfalls mitursächlich, wobei sich
62diese im Gegensatz zu ihm noch nicht im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit be-
63fand. Anders als im Fahrverhalten des Klägers ist aber nicht erkennbar, dass sich die
64Alkoholisierung seiner Unfallgegnerin auch im Unfallereignis ausgewirkt hätte. Der
65Kläger hat unbestritten gelassen in Schlangenlinien gefahren zu sein, seine Fahrspur
66also nicht mehr halten konnte und dann frontal auf das andere Fahrzeug aufgeprallt
67zu sein, welches in seiner Fahrspur verblieben war.
68Es überrascht bei dieser Sachlage doch schon enorm, das der damals hochgradig
69unter Alkohol stehende Kläger eine Ursächlichkeit seines Alkoholkonsums für den
70Unfall in Abrede stellt.
71Die Beklagte ist daher zum Rückgriff berechtigt.
72Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288, 291 BGB.
73Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.