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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren nach Lage der Akten am 16.05.2007
durch die Richterin X
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 296,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 und einen Verzugsschaden in Höhe von € 26,39 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: € 296,01
Ohne Tatbestand
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte
4Zinsanspruch aus § 812 BGB zu.
5Es kann dahinstehen, ob der Vertag nach § 134 BGB nichtig ist. Denn
6jedenfalls handelt es sich um eine überraschende Klausel, die nach §§ 305
7c ff. BGB unwirksam ist. Wer ein Probeabonnement abschließt, muss nicht
8damit rechnen, dass für den Fall, dass er nicht kündigt, sich der Vertrag um
9jeweils 30 Tage fortsetzt. Der Kläger kann daher erfolgreich unter dem
10Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten die
11gezahlten Beiträge für den Verlängerungszeitraum von insgesamt € 296,01
12zurückverlangen.
13Die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme stehen dem Kläger in der
14nunmehr geltend gemachten Höhe ebenfalls zu (nicht anrechenbare 0,65-
15fache Gebühr nebst Kostenpauschale und MWSt.). Der Zinsanspruch folgt
16aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich infolge des Mahnschreibens
17vom 21.07.2006 seit dem 05.08.2006 in Verzug.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711,
19713 ZPO. Soweit der Antrag hinsichtlich der Kosten der vorgerichtlichen
20Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts modifiziert wurde, geschah dies
21kostenneutral, da es sich um eine streitwertneutrale Nebenforderung handelt.