Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2007
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.488,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
für 425,10 € seit dem 05.04.06,
für 425,10 € seit dem 05.05.06,
für 425,10 € seit dem 05.06.06,
für 553,24 € seit dem 05.07.06,
für 553,24 € seit dem 05.08.06,
für 553,24 € seit dem 05.10.06 sowie
für weitere 553,24 € seit dem 05.10.06 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Aufgrund eines von der Beklagten zu 1. am 6. Mai 2004 geschlossenen Mietvertrages über eine im 4. Obergeschoss des Hauses XXX gelegene Wohnung hatte der Beklagte zu 2. in der Vertragsurkunde erklärt, dass er die Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag XXX übernimmt. Auf Vermieterseite war in dem Mietvertrag enthalten die "XX KG, Xstraße 3, X". Als monatlicher Mietzins war der Betrag von 453,24 € netto vereinbart zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung von 100,00 € monatlich, insgesamt also brutto 553,24 €.
3In den Monaten April, Mai und Juni 2006 zahlten die Beklagten monatlich 128,14 €, in den Monaten Juli bis Oktober 2006 zahlten sie keinen Mietzins. Die Differenz zwischen vertraglich vereinbartem und gezahltem Mietzins beträgt 3.488,26 €.
4Diesen Betrag fordert die Klägerin im Urkundsprozess.
5Die Klägerin behauptet, sie sei als persönlich haftende Gesellschafterin in die XX KG mit Datum der Eintragung im Handelsregister vom 13. Februar 2004 eingetreten, und gleichzeitig sei der Name von XX KG in XXX Immobilienverwaltungs GmbH geändert worden; hierzu legt die Klägerin entsprechende Handelsregisterauszüge vor.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.488,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
8für 425,10 € seit dem 05.04.06, für 425,10 € seit dem 05.05.06,
9für 425,10 € seit dem 05.06.06, für 553,24 € seit dem 05.07.06,
10für 553,24 € seit dem 05.08.06, für 553,24 € seit dem 05.10.06 sowie
11für weitere 553,24 € seit dem 05.10.06 zu zahlen.
12Die Beklagten beantragen,
13die Klage abzuweisen,
14hilfsweise,
15ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
16Sie halten die Klage im Urkundsverfahren für nicht statthaft.
17Sie behaupten Wohnungsmängel, wegen derer hinsichtlich der Einzelheiten auf die Klageerwiderung Bezug genommen wird.
18Sie erklären hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung von 144,00 € und 1.115,04 € wegen Schadensersatzanspruches und Minderung wegen Wohnflächenabweichung von über 10 %.
19Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage ist im Urkundenprozess zulässig.
22Die Voraussetzung des § 592 ZPO liegen vor. Der Anspruch richtet sich auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen können durch Urkunden bewiesen werden.
23Beweisen werden im Sinne der vorgenannten Vorschrift müssen nur solche Tatsachen, die streitig sind.
24Streitig ist nicht die Höhe des monatlichen Mietzinses und die Übernahme der Zahlungspflicht durch den Beklagten zu 2. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass diese Tatsachen auch durch die Urkunde des Mietvertrages hätten bewiesen werden können.
25Unstreitig ist auch der Betrag des nicht gezahlten Mietzinses, so dass hier die Beweisbedürftigkeit nicht in Rede steht.
26Von den Beklagten bestritten ist die Aktivlegitimation der Klägerin. Dieses Bestreiten ist unerheblich und führt nicht dazu, dass diese Tatsache als bestritten zu gelten hat. Die Klägerin legt nicht nur die beiden Handelsregisterauszüge vor, sondern auch die beiden mit Schriftsatz 25. Januar 2007 in Bezug genommenen gerichtlichen Entscheidungen. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2007 ergibt sich, dass das Gericht dort von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgeht. Nach diesem schriftsätzlichen Vortrag haben die Beklagten die vormals bestrittene Aktivlegitimation nicht weiter thematisiert, also ersichtlich ihr Bestreiten nicht aufrechterhalten. Von daher bedarf es für die Frage der Aktivlegitimation auch keines Beweises. Die Zulässigkeit des Urkundsverfahrens nach § 592 ZPO steht daher auch wegen dieses Umstandes nicht in Frage.
27Die Klage ist auch begründet.
28Dies folgt aus § 535 BGB.
29Die Einwendungen der Beklagten werden als im Urkundenprozess unstatthaft zurückgewiesen (§ 598 ZPO). Denn die von ihnen behaupteten Mängel und Gegenrechte sind streitig. Die Beklagten haben den ihnen insoweit obliegenden Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln, welche sich aus § 595 Abs. 2 ZPO ergeben, angetreten.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 4, 711, 599 Abs. 3 ZPO.
32Da die Beklagten dem geltend gemachten Anspruch widersprochen haben, war ihnen die Ausführung ihrer Rechte vorzubehalten (§ 599 Abs. 1 BGB).