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Amtsgericht Düsseldorf, 230 C 9555/06

Datum:
23.10.2007
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
230 C 9555/06
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2007:1023.230C9555.06.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO

nach abschließender Fristsetzung zum 28.09.2007

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 3.164,38 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

Den Beklagten wird Prozesskostenhilfe unter vorläufig unentgeltlicher Beiordnung von Rechtsanwalt B in X zu den Bedingungen eines hier ansässigen Rechtsanwalts gewährt, soweit sie sich gegen die Klage über eine Forderung von € 2.250,72 hinaus verteidigt haben.

Das weitergehende Gesuch wird zurück gewiesen.

Der Streitwert wird auf 3.385,90 € festgesetzt.

 
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