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Amtsgericht Düsseldorf, 44 C 6778/06

Datum:
26.09.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
44 C 6778/06
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2006:0926.44C6778.06.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO

durch den Richter am Amtsgericht XXX

am 26.09.2006

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung war hier nach § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO wegen der grundsätzli-chen Bedeutung dieser Rechtsfrage für die anwaltliche Vergütung zuzulas-sen.

 
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