Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 9.2.2006
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Die Klage ist unbegründet.
4Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.
5Sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag sind gem. §§ 651 g Abs. 2, 651 m BGB i.V.m. Ziffer 9.3 der AGB der Beklagten verjährt.
6Es ist davon auszugehen, dass die AGB der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.
7Zur wirksamen Einbeziehung der AGB muss der Reisende auf die AGB hingewiesen worden sein, es muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden haben und der Reisende muss mit der Geltung der AGB einverstanden gewesen sein.
8Der Kläger ist auf die Geltung der AGB unmissverständlich hingewiesen worden, da er sogar gesondert unterzeichnet hat, die Reisebedingungen des Veranstalters anzuerkennen. Ihm musste daher bei Abgabe der Unterschrift zwingend bekannt sein, dass die Beklagte AGB in den Vertrag einbeziehen will.
9Die Beklagte hatte dem Kläger auch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Hierfür ist ausreichend, dass die AGB des Veranstalters in der Buchungsstelle ausliegen oder im Katalog abgedruckt sind. Der Veranstalter muss dabei nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die AGB im Katalog abgedruckt sind. Denn unabhängig davon, dass dies allgemein bekannt sein dürfte, darf sich der Reiseveranstalter aufgrund des erfolgten Hinweises auf die AGB bei Anmeldung, welcher vom Kunde gesondert unterzeichnet wurde, darauf verlassen, dass dieser den Wunsch äußert, die AGB einzusehen (vgl. zum Ganzen: LG Frankfurt, RRa 2002, 68ff.).
10Nach unstreitigem Beklagtenvortrag ist die Reise auf der Grundlage des Kataloges "XXX", insbesondere der Hotelbeschreibung auf Seite 32 gebucht worden. Mithin lag dem Kläger bei Buchung der Katalog der Beklagten vor. Auf Seite 32 des Kataloges ist unten gut erkennbar auf die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten auf den Seiten 65 – 66 hingewiesen. Unstreitig waren zudem im Reisebüro weitere Kataloge vorrätig, aus denen sich die AGB der Beklagen ergeben hätten.
11Soweit der Kläger einwendet, er habe die AGB der Beklagten weder erhalten noch im Reisebüro einsehen können, ist dies aus oben genannte Gründen unbeachtlich. Denn der Kläger hat gerade nicht vorgetragen, dass er etwa aufgrund des von ihm unterzeichneten Hinweises nach den AGB gefragt hätte, ihm jedoch eine Einsichtnahme verweigert wurde. Warum es dem Kläger sonst unmöglich gewesen sein soll, die ABG der Beklagten im Reisebüro einzusehen, ist ebenfalls nicht erkennbar.
12Mithin hat die Beklagte dem Kläger bereits dadurch, dass in der Buchungsstelle Kataloge vorrätig waren, aus denen sich ihre AGB ergeben und der Kläger sogar auf Grundlage eines solchen Kataloges buchte, hinreichend die Möglichkeit zur Kenntnisnahme geschaffen.
13Schließlich hat der Kläger die AGB ausweislich seiner Unterschrift auch akzeptiert.
14Somit sind die AGB der Beklagten Vertragsbestandteil geworden.
15Eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch AGB des Reiseveranstalters auf eine Jahresfrist ist nicht zu beanstanden (Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 651 g Rn. 6, 651 m Rn. 2).
16Die Verjährungsfrist begann mit Reiseende, mithin am 2.1.2004. Die Verjährung wurde nur maximal bis zum 2.3.2004 gehemmt, da die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage die Ansprüche endgültig ablehnte. Die einjährige Verjährungsfrist war daher bei Klageerhebung bereits abgelaufen.
17Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.