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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung 28.03.2006
durch den Richter am Amtsgericht X
für Recht erkannt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % der
gegnerischen Forderung abwenden, sofern nicht der Beklagte diese
Sicherheit erbringt.
Tatbestand:
2Der Kläger unternahm gemeinsam mit seiner Ehefrau am 06.10.2005 eine von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft türkischen Rechtes, veranstaltete Flugreise von X nach X. An Stelle der planmäßigen Abflugzeit um 10:45 Uhr wurden der Kläger und seine Ehefrau mit einem Ersatzflugzeug um 19:20 Uhr befördert.
3Im Hinblick auf die Verordnung EG Nr. 267/2004 fordert der Kläger für beide Reisenden eine Schadensersatzpauschale von insgesamt 800,00 €.
4Er beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
6Prozentpunkten über dem Basiszins ab 16.12.2005 zu zahlen und ferner
768,61 € an vorgerichtlichen Kosten.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie legt dar, als Aktiengesellschaft türkischen Rechtes nicht dem Regelungsbereich der genannten EU-Verordnung zu unterfallen.
11Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14Nach Artikel 3 der Verordnung EG Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 ist der sachliche Anwendungsbereich begrenzt auf Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO bedurfte es nicht, da beklagtenseits dieser Einwand vorgetragen wurde, und weil dem Kläger eine Nachbesserungsmöglichkeit nicht mehr eröffnet war.
15Die Kostenfolge beruht auf § 91 ZPO.
16Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.