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Amtsgericht Düsseldorf, 253 F 216/05

Datum:
25.04.2006
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
253. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
253 F 216/05
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2006:0425.253F216.05.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2006

durch die Richterin am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

In Abänderung des vor dem Amtsgericht X am 15.07.1999 zu XX F XXX/XX geschlossenen Vergleichs und unter Einbeziehung der am 22.08.2005 bei dem Notar D in X zu XXX/200X errichteten Notarurkunde wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin beginnend mit Oktober 2004 nachehelichen Ehegattenunterhalt insgesamt monatlich wie folgt zu zahlen:

bis einschließlich Februar 2005 je 695,00 €,

bis einschließlich Juni 2005 je 675,00 €,

für Juli 2005 645,00 € und

fortlaufend ab August 2005 je 696,00 €.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 4/5 zu tragen, im Übrigen trägt diese die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheits-leistung in Höhe von 6.850,00 € abwenden, die Klägerin diese des Beklagten wegen der Kosten durch eine solche von 380,00 €, wenn nicht jeweils der Vollstreckungsgegner zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Dem Beklagten ist gestattet, die Sicherheitsleistung durch die selbstschuldne-rische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

 
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