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Amtsgericht Düsseldorf, 39 C 4150/04

Datum:
27.05.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richterin
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
39 C 4150/04
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2005:0527.39C4150.04.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2005

durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der geltend gemachten Nebenforderung i. H. v. 133,11 EUR erledigt ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 342,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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