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Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 18086/00

Datum:
26.01.2005
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 18086/00
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2005:0126.37C18086.00.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern gesamtgläuberisch eine

Gutschrift auf das bei der Beklagten geführte Giro-Konto mit der

Konto-Nr. 60077555157/00 in Höhe von 516,40 EUR zu zahlen nebst

den hierauf seit dem 6. April 2000 entfallenen Überziehungszinsen

zu erteilen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 16 %

und die Kläger 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollsteckung

gegen Sicherheitsleistung in der Höhe abzuwenden, in der

vollstreckt wird.

 
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