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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
von 400,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte diese erbringt.
Tatbestand:
2Aufgrund eines Vertrages vom 15. März 1985 berät die Klägerin die Beklagte mit dem Ziel der Energiekosteneinsparung.
3So wies die Klägerin die Beklagte mit Telefax vom 15. Juni 2004 auf die Möglichkeit der Mineralölsteuerrückerstattung hin. Die Beklagte übermittelte der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 18. Juni 2004 die angefragten Unterlagen, so dass die Klägerin der Beklagten am 25. Juni 2004 die notwendigen Anträge und Unteralgen für die Steuerrückerstattung zukommen ließ.
4Die Beklagte unterrichtete die Klägerin am 3. Dezember 2004 dahin, dass sie vom Zollamt C eine Erstattung in Höhe von 4.181,26 € erhalten habe.
5Gestützt auf Ziffer 5 e) des Energiekostenberatungsvertrages fordert die Klägerin nun von der Beklagten eine 50 %-ige Erfolgsbeteiligung, die sie brutto auf 2.425,13 € beziffert.
6Sie beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.424,13 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11. Januar 2005 zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie vertritt die Ansicht, eine Vergütungsvereinbarung, die sich über Ziffer 5 e) des Vertrages auf Steuererstattungen bezöge, wäre wegen Verstoßes gegen § 9 Steuerberatungsgesetz unzulässig.
11Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
14Zu Unrecht fordert die Klägerin von der Beklagten gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Beratervertrag vom 15. März 1985 die Zahlung in Höhe von 2.424,13 €. Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung für steuerrechtliche Beratung findet sich in dem Energiekostenberatungsvertrag nicht. Eine Erstreckung der Ziffer 5 e) des Vertrages auf Steuerberaterleistungen wäre auch wegen Verstoßes gegen § 9 Steuerberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig.
15§ 9 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz regelt die Unzulässigkeit einer auf Erfolgsbeteiligung basierenden Vergütungsleistung für Steuerberatung. Die Klägerin fordert hier eine pauschale Erfolgsbeteiligung wegen einer Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 1 Steuerberatungsgesetz. Sie unterrichtete die Beklagte über die Möglichkeit einer Erstattung der Mineralölsteuer nach § 25 a) des Mineralölsteuergesetzes und ließ ihr die auf die Sach- und Rechtslage abgestimmten notwendigen Anträge und Unterlagen zukommen. Das Verbot des Erfolgshonorars gilt für alle in §§ 3 und 4 Steuerberatungsgesetz genannten Personen und Vereinigungen. Die Klägerin begreift sich nach ihrem eigenen Vortrag als eine Unternehmerin, die gemäß § 4 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
17Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.