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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2005
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung von 350,00 EUR – auch zu erbringen über
Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse – abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Zwischen den Parteien besteht ein Kasko-Versicherungsvertrag über einen Daimler Chrysler Kastenwagen "Sprinter" mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. In diesem Fahrzeug beschädigte am 21. November 2003 ein Kurzschluss das Wasserheizgerät der Zusatzheizung sowie das Steuergerät der Sprint-Shift-Schaltung. Der Wagen war am 17.11.2003 und 12.12.2003 – jeweils Tag der Rechnungslegung – bei der Daimler Chrysler Niederlassung X zur Reparatur. Dabei wurden die oben genannten Aggregate ausgetauscht und diverse Prüfarbeiten an der Kfz.-Elektrik durchgeführt. Der Gesamtrechnungsbetrag beläuft sich auf 1.360,62 EUR netto. Arbeiten am Kabelstrang wurden nicht durchgeführt, der Kabelstrang oder die sonstigen elektrischen Leitungen waren nicht ersetzt worden.
3Der Kläger behauptet, auch die Geräte verbindende Verkabelung sei durch Kurzschluss beschädigt worden.
4Weiterhin ist der Kläger ist der Ansicht, dass auch die Verkabelung innerhalb der genannten beschädigten Bauteile dem Versicherungsschutz unterliege.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.360,62 EUR nebst Zinsen hieraus
7in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2004
8zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sachverständigen X vom 12.12.2003 behauptet sie, die Verkabelung zwischen den Aggregaten sei nicht durch den Kurzschluss vom 21.11.2003 beschädigt worden.
12Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage ist nicht begründet.
15Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.360,62 EUR aus dem Schadensfall vom 21.11.2003.
16Es liegt kein ersatzfähiger Schaden aus dem Versicherungsvertrag vor, denn weder ist ein Schaden an der Verkabelung zwischen den beschädigten Geräten eingetreten noch kann der Kläger den Austausch derselben bei der Beklagten liquidieren.
17Einen Ersatz des Schadens am Kabelbaum, d.h. an den elektrischen Leitungen zwischen den Geräten, kann der Kläger nicht von der Beklagten verlangen. Sein Sachvortrag ist diesbezüglich nicht schlüssig, denn in den beigebrachten Reparaturquittungen sind eben nicht Arbeiten am Kabelbaum oder dessen Austausch aufgeführt, sondern in erster Linie Reparaturen an dem Steuergerät und der Wasserheizung und die Auswechselung dieser Geräte. Auch stellt der von der Beklagten beauftragte Sachverständige X in seinem Gutachten vom 12.12.2003 fest, dass Schäden an der elektrischen Verkabelung nicht zu erkennen waren.
18Dabei ist die Behauptung des Klägers, es liege – trotzdem – eine Beschädigung der verbindenden Verkabelung vor, insoweit ohne Tatsachensubstanz, da sich der Kläger nicht mit den unstreitigen Tatsachen, dem Inhalt der Rechnungen und dem Gutachten X auseinandersetzt. Seinem Beweisantritt, Einholung eines Gutachtens, brauchte daher nicht nachgegangen zu werden.
19Auch einen Schadensersatz für die Austauschgeräte kann der Kläger nicht verlangen, denn diese fallen entgegen seiner Ansicht nicht unter § 12 Abs. 2 AKB, die dem Vertragsschluss zugrunde lagen. Hierin heißt es:
20"Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Voll- und Teilversicherung auch
21auf … Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss."
22Diese Formulierung ist zunächst eindeutig in dem Sinne, dass mit "Verkabelung" die elektrischen Leitungen bezeichnet werden, die Stromerzeuger und –verbraucher verbinden oder Steuersignale zwischen den Aggregaten übermitteln. Umgangssprachlich bezeichnet Verkabelung die Verbindung verschiedener Aggregate mittels isolierter Metalldrähte. Hier ist eine funktionale Begriffseingrenzung notwendig. Die Bezeichnung "Verkabelung" für Leitungsabschnitte zwischen den Aggregaten, also für Verbindungen, ist eindeutig. Stromerzeuger, Stromverbrauchsgeräte und Stromunterbrecher – wie Lichtmaschine, Anlasser, Batterie oder Mikrocomputer werden – nicht von § 12 Abs. 2 AKB umfasst (Stiefel/Hofmann, AKB-Kommentar, 17. Auflage, Stuttgart 2000, § 12 AKB / Rdnr. 63).
23Eine Pflicht zur Aufklärung des genauen Versicherungsumfanges seitens des Versicherers besteht nur bei erkennbarer Falschvorstellung des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss (Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, München 2004, § 311 BGB / Rdnr. 55). Angesichts einer sprachlich eindeutigen Bestimmung gab es keinen Aufklärungsbedarf.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 711 ZPO.
26Streitwert: 1.360,62 EUR