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hat das Amtsgericht Düsseldorf - Familiengericht -
auf die mündliche Verhandlung vom 26.01.2005
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter,
Frau X,
1.
rückständigen Unterhalt von insgesamt 1.044,33 EUR für die 13 Monate
November 2003 bis November 2004 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils
80,33 EUR seit dem 02.11.2003, 02.12.2003, 02.01.2004, 02.02.2004,
02.03.2004, 02.04.2004, 02.05.2004, 02.06.2004, 02.07.2004,
02.08.2004, 02.09.2004, 02.10.2004 und 02.11.2004 zu zahlen sowie
2.
monatlich im Voraus jeweils zum 01. eines jeden Monats ein Drittel des je-
weiligen Regelunterhalts nach der Regelbetrag-Verordnung, ab Dezember
2004 bis Oktober 2005 nach der zweiten Altersstufe in Höhe von derzeit
monatlich 241,-- EUR : 3 = 80,33 EUR, ab November 2005 bis Oktober 2010 nach
der dritten Altersstufe in Höhe von derzeit monatlich 284,-- EUR : 3 = 94,66 EUR
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des jeweils beitreibbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin, ukrainische Staatsangehörige und auch in der Ukraine lebend, ist am
317.11.1994 geboren und die Tochter des Beklagten, dessen Ehe mit der gesetzlichen
4Vertreterin der Klägerin geschieden ist. Der Beklagte siedelte im November 2001 nach
5Deutschland über. Er lebte zunächst von Sozialhilfe, nahm von Juli 2003 bis Anfang
62004 an einem Lehrgang als Fachkraft für Logistik teil und arbeitet seit Februar 2004
7bei der Firma X, nach seinen Angaben mit einem befristeten Arbeitsvertrag bis
823.02.2005. Mit Schreiben der Klägerin vom 01.10.2003 wurde der Beklagte aufgefor-
9dert, Auskunft über sein Einkommen und einen monatlichen Unterhalt von 241,-- EUR zu
10zahlen.
11Die Klägerin beantragt,
12wie erkannt.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er macht geltend, dass die Klägerin ihre Unterhaltsklage vor einem ukrainischen
16Gericht erheben müsse. Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch der Klägerin. Denn
17anlässlich seiner, des Beklagten, Ausreise aus der Ukraine habe ihm die gesetzliche
18Vertreterin der Klägerin in einer amtlichen Erklärung bestätigt, dass seinerseits keine
19unerfüllten Pflichten und keine materiellen Verpflichtungen gemäß der Gesetzgebung
20der Ukraine der gesetzlichen Vertreterin gegenüber bestünden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die zwischen
22den Parteien gewechstelten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genom-
23men.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Klage ist begründet.
26Beide Parteien ist beizupflichten, dass ukrainisches Recht Anwendung findet.
27Das sind hier Artikel 180, 182 des seit 01.01.2004 geltenden (neuen) ukrainischen
28Familiengesetzbuches vom 10.01.2002 (vgl. Vorbemerkung in Bergmann-Ferid,
29Länderteil Ukraine; die neue Fassung ist bislang nicht abgedruckt, von der Klägerin
30jedoch im Schriftsatz vom 25.02.2004 unwidersprochen zitiert).
31Der Beklagte wendet zunächst ein, die Klägerin müsse an ihrem Wohnsitzgericht in
32der Ukraine klagen. Dieser Einwand geht fehl und insbesondere nicht aus § 192 des
33ukrainischen Familienkodex, wie vom Beklagten behauptet, hervor. Die Vorschrift
34lautet:
35"Die Höhe des Betrages der zu zahlenden Alimente, welcher durch gerichtliches Urteil
36oder Vereinbarung beider Ehegatten festgelegt wurde, kann auf Antrag des Berech-
37tigten oder des Verpflichteten durch gerichtliches Urteil vergrößert oder verkleinert
38werden, wenn sich die Vermögens-, Familien- und Gesundheitsverhältnisse einer
39Partei verbessern oder verschlechtern.
40Die Höhe der Alimente kann verkleinert werden, falls das Kind vom Staat, von Perso-
41nen des öffentlichen Rechts, oder von juristischen Personen unterstützt wird."
42Von einer Vorrangigkeit der ukrainischen Gerichte ist keine Rede. Die Vorschrift "passt"
43auch deshalb nicht, weil sie sich auf eine Abänderung gerichtlich festgelegter Alimente
44bezieht. Vorliegend gibt es hinsichtlich der Klägerin bislang jedoch keine gerichtliche
45Unterhaltsfeststellung. Außerdem weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass eine
46Klage in der Ukraine sinnlos wäre, da ukrainische Entscheidungen in Deutschland
47nicht vollstreckbar sind und auch nicht für vollstreckbar erklärt werden können. Das ist
48richtig und folgt aus §§ 328 Nr. 5, 722 ZPO, da insoweit keine Gegenseitigkeit verbürgt
49ist (vgl. Zöller, 22. Auflage, Anhang IV, § 328 zu Ukraine).
50Soweit der Beklagte unter Hinweis auf die anlässlich seiner Ausreise von seiner Ex-
51Ehefrau, der Mutter der Klägerin, unterzeichnete Erklärung vom 15.03.2001 (Bl. 67
52d.A.) seine Unterhaltsverpflichtung leugnet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
53Die Erklärung der Mutter lautet:
54"Mir, X, ist der Antrag meines Ex-Ehemannes XX
55im Bezug auf die Ausreise aus der Ukraine zur ständigen
56Wohnsitznahme im Ausland, nach Deutschland, bekannt.
57Hiermit erkläre ich, dass ich seiner Ausreise ins Ausland zur ständigen Wohnsitznah-
58me nicht widerspreche, und dass der Ausreisende XX,
59keine unerfüllten Pflichten und keine materiellen Verpflichtungen gemäß der Gesetz-
60gebung der Ukraine mir gegenüber hat."
61Der Wortlaut ist eindeutig: Die Mutter hat bestätigt, dass der Beklagte ihr gegenüber
62keine unerfüllten Verpflichtungen hat. Keineswegs hat die geschiedene Ehefrau des
63Beklagten damit auch auf Unterhaltsansprüche für das gemeinsame Kind, die Klägerin,
64verzichtet (was sie jedenfalls nach deutschem - und wohl auch nach ukrainischem
65Recht - im Übrigen gar nicht könnte).
66Das nach allem Anwendung findende ukrainische Recht bestimmt in den oben ange-
67führten Artikeln 180 und 182 die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber Kindern
68und die Umstände, die von dem Gericht bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe zu
69berücksichtigen sind. Maßgebend ist danach - also ganz ähnlich wie im deutschen
70Unterhaltsrecht - unter anderem zum Beispiel der Gesundheitszustand und die mate-
71rielle Lage des Kindes, der Gesundheitszustand und die materielle Lage des Unter-
72haltsverpflichteten, weitere Unterhaltspflichten und andere Umstände, die wesentliche
73Bedeutung haben.
74Die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin steht außer Frage. Die Regelsätze der Düssel-
75dorfer Tabelle können nicht unmittelbar angewendet werden, da die in der Ukraine
76maßgeblichen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen sind, die die Klägerin mit rund
7777 % des Preisniveaus in Deutschland angibt, was monatlich (241,-- EUR x 77 % =) rund
78185,-- EUR entspräche. Dies erscheint dem Gericht jedoch erheblich übersetzt. Ange-
79messen und ausreichend erscheint ein monatlicher Unterhaltsbedarf der Klägerin in
80Höhe von rund 1/3 des hiesigen Tabellenunterhaltes, das sind nach der ersten Ein-
81kommensgruppe 2. Altersstufe rund 80,-- EUR.
82Zu seiner materiellen Lage, also seiner Leistungsfähigkeit, hat sich der Beklagte dahin
83gehend geäußert, er habe von Juli 2003 bis 20.02.2004 an einem Lehrgang als Fach-
84kraft für Logistik und Spedition teilgenommen und habe seit dem 24.02.2004 bei der
85X-firma X einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 23.02.2005. Einkommens-
86nachweise hat der Beklagte trotzt gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Es ist da-
87her davon auszugehen, dass er den geltend gemachten Unterhalt ohne weiteres zah-
88len konnte und auch weiterhin kann. Anspruch auf Unterhalt hat die Klägerin aufgrund
89ihres Schreibens vom 01.10.2003 jedenfalls ab November 2003, § 1613 BGB.
90Der Zinsanspruch folgt aus §§ 287, 288 Abs. 1 BGB.
91Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläu-
92fige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.
93Streitwert: (§ 17 Abs. 1, Abs. 4 GKG a.F.):
94Rückstand November 2003 bis Januar 2004 ( 88,03 x 3 =) 264,09 EUR;
95laufender Unterhalt (88,03 x 12 =) 1.056,36 EUR,
96insgesamt also 1.320,45 EUR.