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hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2005
durch die Richterin am Amtsgericht E.
b e s c h l o s s e n :
Der Antragsgegner wird verurteilt,
1. der Antragstellerin ab dem 29. März 2005 eine monatliche Ausgleichsrente in
Höhe von 587, 60 € zu entrichten, fällig jeweils monatlich im Voraus bis zum
Monatsdritten;
2. zur Erfüllung der ab Zustellung dieses Beschlusses gemäß Ziffer 1. fällig
werdenden Rentenansprüche die Abtretung eines Teils seines Anspruchs auf
Betriebsrente gegenüber der Firma O., K.-straße, ‚##### X.,
in Höhe von monatlich 587, 60 €
an die Antragstellerin zu erklären.
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte (§ 93 a ZPO).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 1 a FGG).
Der Geschäftswert beträgt 2.000 € (§ 49 Nr. 3 GKG).
G r ü n d e :
21.
3Die Parteien waren miteinander verheiratet.
4Durch Urteil des Amtsgerichts Neuss - 46 F 183/89 - vom 03.04.1990 ist die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich öffentlich-rechtlich im Wege des Splittings und teilweise hinsichtlich der Betriebsrente des Ehemannes bei der Firma O. im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichen worden. Durch Beschluss des AG Neuss vom 8. Mai 1990 wurde die Entscheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs gemäß § 319 ZPO berichtigt.
5Die Berechnung der damaligen Entscheidung lautete wie folgt:
6Ehemann
7BfA 1.428,10 DM
8O. 641,96 DM
92.070,06 DM
10Ehefrau
11BfA 164,20 DM
12Differenz 1.905,86 DM
13Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau 952,93 DM.
14Ausgeglichen wurden durch Splitting (§ 1587 b I BGB)
15691,95 DM und
1663,00 DM durch erweitertes Splitting, also insgesamt 694,95 DM.
17Der Ausgleich des restlichen dynamischen Betrages von 257,98 DM wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
182.
19Mit am 29. März 2005 zugestelltem Antrag vom 08.10.2004 begehrt die Ehefrau, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Abtretung der Ansprüche gegen den Träger der Versorgung an sie durchzuführen, weil beide Parteien nunmehr Rentner sind.
20Das Gericht hat neue Auskünfte eingeholt.
213.
22a)
23Die Parteien haben am 8. Juli 1966 geheiratet. Der Antrag auf Ehescheidung ist am 19.07.1989 zugestellt worden. Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BFB ist demnach die Zeit vom 01.07.1966 bis zum 30.06.1989.
24Es bestehen nach den neuen Auskünften folgende während der Ehezeit erworbene unverfallbare Anwartschaften oder Aussichten auf monatliche Versorgung:
25für die Antragstellerin bei der
26DRV Bund 73,90 €
27für den Antragsteller bei der
28DRV Bund 727,88 €
29Fa. O. 387,13 1.115,01 €
30Der Wertunterschied beträgt 1.041,11 €
31Die eingesetzten Beträge ergeben sich aufgrund der von den Parteien nicht beanstandeten Auskünfte der Versicherungs- und Versorgungsträger. Die Überprüfung des Gerichts hat keine erkennbaren Fehler ergeben.
32Gemäß § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB steht der ausgleichsberechtigten Partei, hier der Antragstellerin, die Hälfte des Wertunterschiedes als Ausgleichsbetrag zu, das sind 520,56 €.
33Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB (802,67 €) wird damit nicht überschritten.
34b)
35Der oben eingesetzte dynamische Betrag für die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma O. errechnet sich gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a, Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der BarwertVO, dem aktuellen Rentenwert (§ 68 Abs. 1 SGB IV) und den Umrechnungsfaktoren nach § 4 der RechengrößenVO, jeweils für den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit. Dabei sind die Berechnungsgrundsätze der §§ 121, 123 SGB VI zu beachten.
36Soweit die Höhe des endgültigen Durchschnittsentgeltes noch nicht feststeht, wird auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgeltes gerechnet.
37Geburtsdatum 08.10.1939
38Betriebseintritt 15.08.1966
39reguläre Altersgrenze laut Vertrag 65. Lebensjahr
40vorgezogene Jahresrente 1.687,26 € x 12 €
41Gesamtzeit im Betrieb 328,533 Monate
42Ehezeit im Betrieb 274,5 Monate
43Jahresrente x Ehezeit im Betrieb
44Ehezeitanteil der Rente: ---------------------------------
45Gesamtzeit im Betrieb
461.687,26 € x 12 x 274,5
47--------------------------------
48328,533
49= 16.917,1096996 €
50Alter am Ende der Ehezeit: 49 Jahre,
51ergibt Faktor 4,6 der Tabelle 1 zur BarwertVO.
5216.917,1096996 € x 4,6 = 77.818,701 € Barwert
53x 0,000133476 = 10,3872 Entgeltpunkte
54x 37,27 = 387,13 € dynamischer Rentenbetrag monatlich.
55c)
56Nach § 1587 b BGB ist der Ausgleich vorzunehmen durch:
57Splitting (Abs. 1) 326,99 €
58Es verbleibt ein Rest von 193,57 € betreffend die Betriebsrente der O..
59Von der Betriebsrente wurden bereits im Wege des erweiterten Splittings (Abs. 1 i.V.m § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) 32,21 € (= 63,00 DM) ausgeglichen, so dass ein noch auszugleichender Betrag von 161,36 € verbleibt.
60d)
61Soweit die gesetzlichen Renten der Parteien nur in Höhe von 1.428,10 DM - 164,20 DM = 1.263,90 DM : 2 = 631,95 DM = 323,11 € und nicht in Höhe von 326,99 € auf Grund der neuen Auskünfte ausgeglichen wurden, hat es dabei zu verbleiben, weil die Parteien trotz gerichtlicher Darlegung und Hinweises keinen Antrag nach § 10 a VAHRG gestellt haben.
62e)
63Der schuldrechtlich auszugleichende Anteil der O. Betriebsrente in Höhe des dynamischen Betrages von 161,36 € monatlich, bezogen auf den 30.06.1989, ist in einen statischen Zahlbetrag umzurechnen wie folgt:
64161,36 € : 37,27 : 0,0001334796 : 4,6
65= 7.051,211 € : 12
66= 587,60 € monatlich
67f)
68Diesen Betrag hat der Antragsgegner monatlich ab Zustellung des Antrages zu zahlen (§§ 1587 g ff. BGB) bzw. hat er seinen Anspruch gegenüber der O. an die Antragstellerin abzutreten (§ 1587 i BGB).
69E.
70Richterin am Amtsgericht