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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2004
durch die Richterin X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung Nr.
016 010 11, EDV-Nr. 5203+009, X-straße 27 in X, Erd-
geschoss links, von bisher monatlich 363,00 EUR auf nunmehr monatlich
435,60 EUR mit Wirkung ab dem 01.10.2003 zuzustimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kläge-
rin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in der X-straße 27 in X im
3Erdgeschoss links. Die bisherige Miete betrug 363,00 EUR. Die Wohnung besteht aus
4drei Zimmern nebst Küche, Diele Bad, WC, Loggia und einer Mansarde mit Gaseta-
5genheizung und Gemeinschaftsantenne. Die Wohnfläche beträgt mit Mansarde 70,62
6qm, die reine Wohnfläche, die für das Mieterhöhungsverlangen berücksichtigt wurde,
760,68 qm. Das Objekt wurde im Jahre 1951 errichtet.
8Mit Schreiben vom 22.07.2003, das der Beklagten am 24.07.2003 zuging, verlangte
9die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur Zahlung einer erhöhten Nettomiete
10ab dem 01.10.2003. Die begehrte erhöhte Nettomiete von 435,60 EUR entspricht einer
11Quadratmeternettomiete von 7,18 EUR. Die Klägerin bezog sich in ihrem Mieterhö-
12hungsverlangen auf den Mietspiegel der Stadt X vom 01.06.2003. Dieser
13Mietspiegel war dem Schreiben über das Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt. Die
14Beklagte stimmt dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu.
15Die Klägerin behauptet, die Wohnung befände sich in einer guten Wohnlage.
16Die Klägerin beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung Nr.
18016 010 11, EDV-Nr. 5203+009, X-straße 27 in X, Erd-
19geschoss links, von bisher monatlich 363,00 EUR auf nunmehr monatlich
20435,60 EUR mit Wirkung ab dem 01.10.2003 vorbehaltlos zuzustimmen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte ist der Ansicht, da die Klägerin in vorausgegangenen Mieterhöhungsver-
24langen eine mittlere Wohnlage angenommen habe, sei sie hieran gebunden.
25Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 25.05.2004. Hinsichtlich
26des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen
27X vom 22.07.2004 (Bl. 72 ff. GA) verwiesen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Die Klage ist begründet.
30Der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur Mieterhöhung ergibt sich nach §§ 558
31ff. BGB.
32Insbesondere war das Mieterhöhungsverlangen vom 22.07.2003 formell ordnungsge-
33mäß. Es ist in Textform erfolgt und bezieht sich zur Begründung auf den Mietspiegel
34der Stadt X. Die Beifügung dieses Mietspiegels ist nicht erforderlich. Aus-
35weislich § 558 a Abs. 2 BGB reicht zur Begründung ausdrücklich nach dem Wortlaut
36die Inbezugnahme auf den Mietspiegel aus (Palandt-Weidenkaff, 63. Aufl., § 558 a,
37Rdnr. 8 BGB).
38Auch die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB ist eingehalten. Die begehrte Erhö-
39hung von 363,00 EUR auf 435,60 EUR entspricht exakt einer Erhöhung um 20 %.
40Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin an eine
41vorherige Einstufung in anderen Mieterhöhungsverlangen von einer mittleren Wohnla-
42ge gebunden sei. Die Einstufung einer Wohnung hinsichtlich der Lage erfolgt nach
43objektiven Kriterien. Wenn die Klägerin zunächst zu Gunsten der Mieter von einer
44mittleren Wohnlage ausgegangen ist, ergibt sich hierdurch keine Verpflichtung, dies
45auch in Zukunft zu tun.
46Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts
47fest, dass die begehrte Mieterhöhung nicht die Mietpreise für vergleichbare Wohnun-
48gen überschreitet. Der Sachverständige X hat die Lage des Hauses X-stra-
49ße 27 als gut eingestuft. Dies ist nachvollziehbar durch die Vorteile des Stadtviertels
50begründet worden. Das Haus liegt im Stadtteil "X-Viertel". Dies gehört zu den be-
51gehrtesten Wohngebieten in zentraler Lage der Stadt. Es handelt sich um eine ruhige
52Lage mit altem Baumbestand, guten öffentlichen Verkehrsanbindungen und Einkaufs-
53möglichkeiten in fußläufiger Entfernung. Die Einstufung der Lage des Hauses als gute
54Lage ist damit nachvollziehbar begründet. Die Lage bietet besondere Vorteile und ist
55daher nicht lediglich als mittlere Wohnlage einzustufen.
56Der Sachverständige hat weiter den inneren und äußeren Erhaltungszustand des Hau-
57ses als durchschnittlich eingestuft. Ebenso hat er die Wohnung als Normal-Wohnung
58eingeordnet. Der Mittelwert für Wohnungen, die zwischen 1949 und 1960 erstellt wur-
59den in guter Wohnlage mit zentraler Beheizung und Bad liegt zwischen 6,00 bis 7,80
60EUR pro Quadratmeter Wohnfläche. Der Mittelwert beträgt insofern 6,90 EUR. Unter
61Berücksichtigung eines Zuschlages für Isolierverglasung von 0,35 EUR pro Quadrat-
62meter eines Zuschlags für Kabelanschluss von 0,05 EUR pro Quadratmeter und eines
63Zuschlages für Wärmedämmung von 0,30 EUR pro Quadratmeter errechnet der Sach-
64verständige X nachvollziehbar eine angemessene Miete von 7,60 EUR pro Quad-
65ratmeter.
66Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Ü-
67berprüfung in vollem Umfang an. Damit steht fest, dass der begehrte Mietzins von 7,18
68EUR pro Quadratmeter für die Wohnung der Beklagten nicht die ortsübliche Ver-
69gleichsmiete übersteigt. Die Beklagte war somit zur Zustimmung zu verurteilen.
70Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
71Der Streitwert wird auf 871,20 EUR festgesetzt.