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Amtsgericht Düsseldorf, 56 C 6812/03

Datum:
27.10.2004
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Vorbehaltsurteil
Aktenzeichen:
56 C 6812/03
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2004:1027.56C6812.03.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 23.09.2004

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.770,40 €, zuzüglich 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 935,20 € seit dem 12.12.2002 sowie aus 835,20 € seit dem 02.10.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

 
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