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Amtsgericht Düsseldorf, 52 C 18371/03

Datum:
04.05.2004
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
52 C 18371/03
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2004:0504.52C18371.03.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23.3.2004

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache

hinsichtlich der Feststellungsanträge aus der Klageschrift vom

10.12.2003 erledigt ist.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1.071,24 EUR nebst 5 %

Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2004 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von

weiteren Kosten der Rechtsverfolgung für das Verfahren vor

dem Integrationsamt Münster - Az. 61 K - 131301 - 1.3 und 61 K

131301/438/2003 - und für das Kündigungsschutzverfahren vor

dem Arbeitsgericht Bochum - Az. 3 Ca 1773/03 i.H.v. insgesamt

3.043,16 EUR freizustellen.

Die Klage im übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.400 EUR

vorläufig vollstreckbar.

 
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