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Amtsgericht Düsseldorf, 50 C 3581/03

Datum:
19.03.2004
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
50 C 3581/03
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2004:0319.50C3581.03.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

ohne mündliche Verhandlung

im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 19. März 2004

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer restlichen Gebührenforderung

des Herrn Rechtsanwalt X in Höhe von 126,56 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

 
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